Die Fußballweltmeisterschaft 2014 steht unmittelbar vor der Tür. Am 12. Juni bestreitet Gastgeber Brasilien das Eröffnungsspiel gegen Kroatien. Erfahrungsgemäß nutzen einige unserer Mandanten die Weltmeisterschaft zu Marketingzwecken und bieten ihre Produkte und Dienstleistungen im Kontext der Weltmeisterschaft an. Im Autohaus gibt es dann „Brasilianische-Wochen“, der Bäcker bietet „WM-Brötchen“ an und Händler gewähren verschiedene Torrabatte. Zusätzlich werden Leinwände aufgebaut und Fußballspiele gemeinsam geschaut.
So erfolgreich solche Marketingmaßnahmen auch sind – ohne rechtliche Risiken sind sie nicht.
1. Marketing im Kontext der WM
a) Die Fußballweltmeisterschaft ist eine Veranstaltung der FIFA. Diese übernimmt auch die Vermarktung des Produkts und ist bemüht, sich weitreichende Rechte zu sichern. So ist sie Inhaberin einer Vielzahl an Schutzrechten, die im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2014 verwendet werden. Über die offiziellen Logos und Slogans hinaus hat die FIFA beispielsweise auch Begriffe wie „WM 2014“ oder „Brazil 2014“ markenrechtlich schützen lassen. Werden geschützte Kennzeichen verwendet, um den Absatz eigener Produkte und Dienstleistungen zu bewerben, besteht die Gefahr, Rechte der FIFA zu verletzen. In der Vergangenheit hat sich die FIFA stets damit hervorgetan, ihre Rechte genau zu überwachen und Verstöße rigoros zu verfolgen. Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz sind für betroffene Unternehmer ein teures Vergnügen.
b) Es ist aber nicht generell verboten, mit Bezügen zur Fußballweltmeisterschaft zu werben. Das Markenrecht verbietet die Benutzung von geschützten Marken, wenn dies in kennzeichnender Weise erfolgt. Rein beschreibende Angaben hingegen, also solche, die zur Beschreibung über Merkmale und Eigenschaften der so beworbenen Produkte und Dienstleistungen dienen können, sind grundsätzlich zulässig. Wird die Verwendung eines geschützten Markennamens der FIFA als Teil eines Produktnamens verwendet, wie beispielsweise in der Bezeichnung „ WM-Brötchen“ ist dies grundsätzlich unzulässig.
c) Im Übrigen ist bei der Gestaltung der Werbung darauf zu achten, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht der Eindruck erweckt wird, der Werbende sei einer der offiziellen FIFA-Partner oder Sponsoren. Dann drohen ebenfalls u.a. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Auch Marketingmaßnahmen bei denen Bilder von Fußballspielern verwendet werden, sind ohne deren Zustimmung grundsätzlich nicht zulässig.
Welche Werbung noch zulässig, welche schon unzulässig ist, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Soweit Sie unsicher sind, sollten Sie sich entsprechend anwaltlich beraten lassen.
2. Public Viewing
a) Wie die Erfahrung gezeigt hat, ist auch das gemeinsame Fußballerlebnis in der Regel ein erfolgreiches Marketinginstrument. Die FIFA ist jedoch auch hier bemüht, Veranstalter entsprechend zu reglementieren. So hat sie ein Reglement für Public Viewing Events verabschiedet und fordert, dass Veranstalter diese Bestimmungen einhalten und für gewerbliche und besondere nicht gewerbliche Public Viewing Veranstaltungen entsprechende Lizenzen bei ihr einholen. Ob dies aber wirklich nötig ist, bestimmt sich letztlich ausschließlich nach deutschem Urheberrecht und danach ist die Rechtslage lange nicht so eindeutig, wie die FIFA dies gerne darstellt. Dabei kann die Erhebung eines Eintrittsgeldes den Unterschied machen. Auch diesbezüglich sollten Sie sich beraten lassen.
b) Werden urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich wiedergegeben, sind neben den Rechten des Sendeunternehmens auch die Rechte des Urhebers – die nicht personengleich sein müssen – zu beachten. Wenn auch mit der „Karen Murphy-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 04.10.2011 klargestellt wurde, dass ein Fußballspiel kein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, so genießen im Rahmen einer Fußballübertragung regelmäßig zumindest die musikalische Untermalung oder Reportagen Urheberrechtsschutz. Die Lizenzierung solcher Rechte wird von der GEMA bzw. auch der VG-Wort wahrgenommen. Auch hier bedarf es immer einer Einzelfallprüfung, ob eine solche Lizenz erforderlich ist oder nicht. Zwingende Voraussetzung ist aber jedenfalls eine öffentliche Wiedergabe.
Wenn Sie zu diesen Problemkreisen Fragen haben, steht Ihnen unser Kollege Rechtsanwalt Dr. Friedrich gerne zur Verfügung.