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Geistiges Eigentum & IT

Weitere Informationspflichten für Unternehmer ab dem 01.02.2017

By 19. Januar 2017No Comments

Die Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten wurde mit dem sog. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in nationales Recht umgesetzt. Am 01. Februar 2017 treten die letzten Vorschriften des VSBG in Kraft.

1) Nach 36 Abs. 1 VSBG hat ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Nach § 36 Abs. 2 VSBG müssen diese Informationen

1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,

2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

Ausgenommen von der Informationspflicht ist nach § 36 Abs. 3 VSBG ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

2) Bei dieser Gelegenheit weisen wir darauf hin, dass das OLG München mit Urteil vom 22.09.2016 – soweit ersichtlich als erstes deutsches Gericht – die Ansicht vertritt, dass bei dem Hinweis auf der Webseite nicht nur die Angabe der URL notwendig sei, sondern dass dieser Hinweis als klickbaren Link ausgestaltet sein müsse. Geschehe dies nicht, handle es sich um einen Wettbewerbsverstoß. Auch wenn die Rechtsprechung diesbezüglich noch im Fluss ist, empfehlen wir, den Hinweis als klickbaren Link auszugestalten, um jegliche Risiken auszuschließen.

3) Damit ist es aber noch nicht getan. Ist eine Streitigkeit zwischen Unternehmer und Verbraucher entstanden, hat der Unternehmer den Verbraucher nochmals hinzuweisen. § 37 Abs. 1 VSBG bestimmt:

 „Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder dieser Stellen anzugeben.“

Nach § 37 Abs. 2 VSBG muss der Hinweis in Textform gegeben werden. D.h., dass Unternehmen nach einer nicht beigelegten Streitigkeit mit Verbrauchern zusätzlich im E-Mail- oder Schriftverkehr auf die für sie zuständige Stelle und deren Kontaktdaten hinweisen müssen. Diese Verpflichtung gilt ausweislich der Gesetzesbegründung selbst dann, wenn die Unternehmen weder verpflichtet noch bereit sind, an einer solchen Streitbeilegung teilzunehmen.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Friedrich