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Geistiges Eigentum & IT

Wann ist eine Produktverpackung irreführend?

Bislang konnte man davon ausgehen, dass eine Produktverpackung dann irreführend sei, wenn deren Größe eine (deutlich) größere als die tatsächlich enthaltene Füllmenge suggeriere. Dies sollte jedenfalls dann gelten, wenn der Verbraucher davon ausgehen dürfe, dass die Umverpackungsgröße einen Hinweis auf die eigentliche Produktgröße liefere.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sah dies bei zwei Produkten der Marke „Nivea“ anders (BGH, Urteil vom 11.10.2017 – I ZR 78/16). Die Produkte wurden in einer Umverpackung verkauft, die 7 cm hoch war und in der auf der Höhe von 3 cm ein Boden aus Pappe eingezogen war. Auf diesem Boden stand dann der nur noch etwa 4 cm hohe Tiegel, der die Creme enthielt.

Der BGH konnte darin keine Täuschung über die Füllmenge erkennen. Aus seiner Sicht könne nicht festgestellt werden, dass der Verkehr in einer größeren Verpackung stets auch eine größere Füllmenge erwarte. Man fragt sich nur, warum die Verpackung so gewählt wird, wenn beim Verbraucher nicht genau dieser Eindruck einer größeren Füllmenge hervorgerufen werden soll.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Friedrich