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Geistiges Eigentum & IT

Vorsicht bei der Übertragung von Kundendaten beim Unternehmenskauf

By 15. September 2015No Comments

Die Tendenz zum schärferen Vorgehen der Datenschützer bei Datenschutzverstößen setzt sich fort. Wie wir einer Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (BayLDA) vom 30.07.2015 entnommen haben, hat es jüngst im Fall einer datenschutzrechtlich unzulässigen Übertragung von E-Mail-Adressen Geldbußen in fünfstelliger Höhe festgesetzt – und zwar sowohl gegen das veräußernde als auch gegen das erwerbende Unternehmen.

Der wirtschaftliche Wert von Kundendaten wird von Unternehmen inzwischen kaum noch unterschätzt. Auch bei Unternehmensverkäufen wird regelmäßig versucht, diese Daten als werthaltige Wirtschaftsgüter zu veräußern. Teilweise sind es sogar gerade diese Daten, die einen preisbildenden Faktor darstellen. Immer dann, wenn Unternehmen nicht im Wege eines Anteilskaufs übertragen werden, sondern die einzelnen Wirtschaftsgüter zum Verkauf stehen, ist die Übermittlung von Kundendaten datenschutzrechtlich problematisch. Das Datenschutzrecht erlaubt Bußgelder bis zu 300.000,00 €. Auf Nachsicht muss man nicht mehr hoffen: „Um die Sensibilität der Unternehmen zu erhöhen, werden wir auch in weiteren geeigneten Fällen dieser Art Verstöße mit Geldbußen ahnden“, so Thomas Kranich, Präsident des BayLDA.

Praxishinweis

An dieser Stelle weisen wir auch nochmals daraufhin, dass sich für den Erwerber das zusätzliche Problem stellt, dass er so erworbene Daten in der Regel nicht zu Werbezwecken verwenden darf, ohne dabei gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstoßen. Er setzt sich der Gefahr von Abmahnungen durch Wettbewerber aus.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Friedrich