Blickfangwerbung ist insbesondere in Printmedien sehr beliebt. Halbseitige Anzeigen versprechen geschenkte Mehrwertsteuer, 25 % Extrarabatt und Bestpreise. Im Kleingedruckten finden sich dann regelmäßig besondere Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke. Diese besonderen Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme müssen zum Zeitpunkt der Werbung mitgeteilt werden. Genügt es, wenn dazu in einer Fußnote auf nähere Erläuterungen im Internet verwiesen wird?
Das OLG Bamberg sagt dazu im Urteil vom 18.02.2015, 3 U 210/14, deutlich „nein“!
Auch die Einschränkungen müssten am Blickfang teilhaben. Durch den Verweis auf nähere Erläuterungen im Internet sei dies aber nicht der Fall. Die Werbung sei daher wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 4 Ziffer 4 UWG unlauter.
Praxishinweis
Werbemaßnahmen sind immer wieder ein Stein des Anstoßes zwischen Wettbewerbern. Lassen Sie sich beraten, welche Maßnahmen noch zulässig und welche schon unlauter sind.