Traubenzucker werden gemeinhin ausschließlich positive Wirkungen zugeschrieben. Die Hersteller werben mit gesundheitsfördernden und leistungssteigernden Eigenschaften. Der EuGH hat diesem Werben nun eine deutliche Grenze gesetzt.
Die deutsche Dextro Energy GmbH & Co. KG stellt unter der Marke Dextro Energy fast vollständig aus Glukose bestehende Produkte her. Sie beantragte u. a. die Zulassung folgender gesundheitsbezogener Angaben:
– „Glukose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“
– „Glukose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei“
– „Glukose unterstützt die körperliche Betätigung“
– „Glukose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei körperlicher Betätigung bei“
– „Glukose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei körperlicher Betätigung bei“
Im Januar 2015 erließ die Europäische Kommission eine Verordnung (Verordnung (EU) 2015/8) nach der die vorstehenden gesundheitsbezogenen Angaben nicht in die Liste zugelassener Angaben der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) 1924/2006 aufgenommen wurden. Die Kommission stützte ihre Entscheidung darauf, dass keine gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden sollten, die den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderliefen. Auch wenn Gutachten belegen würden, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glukose und dem Beitrag zum Energiegewinnungsstoffwechsel bestehe, würde die Verwendung solcher Angaben ein „widersprüchliches und verwirrendes Signal“ an die Verbraucher senden, da diese zum Verzehr von Zucker aufgerufen würden, während nationale und internationale Behörde aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise den Verbrauchern gerade eine Verringerung des Verzehrs nahelegen würden.
Die gegen diese Entscheidung der Kommission gerichtete Klage der Dextro Energy GmbH & Co. KG hatte keinen Erfolg. Der EuGH führt im Urteil vom 16.03.2016, T-100/15, aus, dass allgemein bekannt sei, dass der Durchschnittsverbraucher nach den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen weniger Zucker zu sich nehmen solle. Daher sei die Feststellung der Kommission, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben, die nur die positiven Effekte für den Energiegewinnungsstoffwechsel herausstellten, ohne die mit dem Verzehr von mehr Zucker verbundenen Gefahren zu erwähnen, mehrdeutig und irreführend seien und daher nicht zugelassen werden könnten, nicht zu beanstanden.