In einem aktuellen Urteil vom 26.04.2017, C-527/15, hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) u.a. mit der Frage befasst, wie das Streaming durch den Nutzer rechtlich zu bewerten ist.
Streaming urheberrechtlich geschützter Inhalte unterscheidet sich elementar vom sog. Filesharing. Beim Filesharing wird durch den Download eine Kopie des Inhalts gefertigt und gleichzeitig anderen Interessenten per Upload zur Verfügung gestellt. Filesharing ist grundsätzlich rechtswidrig. Der einzige Zweck besteht darin, kostenlos und illegal urheberrechtlich geschützte Werke zu erhalten. Beim Streaming wird hingegen keine dauerhafte Kopie gefertigt. Die Datenpakete werden nur kurzzeitig im Arbeitsspeicher abgelegt und zeitnah wieder gelöscht. Die notwendige Zwischenspeicherung ist zwar auch eine grundsätzlich dem Rechteinhaber vorbehaltene Vervielfältigungshandlung. § 44a UrhG erklärt aber vorübergehende Vervielfältigungshandlungen die „flüchtig oder begleitend“ sind unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig. Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, dass unter diesen Ausnahmetatbestand auch das Streaming falle.
Im Urteil vom 26.04.2017 lässt der EuGH unseres Erachtens keinen Zweifel daran, dass diese Privilegierung dann nicht gilt, wenn offensichtlich rechtswidrige Inhalte angeboten werden. Dieser Kenntnis wird sich der Nutzer dann nicht verschließen können, wenn neue Kinofilme oder Serien kostenlos angeboten werden.
PRIAXISHINWEIS
Nutzer von Websites wie kinox.to sollten zukünftig vorsichtig sein. Bislang konnten sie sich als reine Konsumenten illegal angebotener Inhalte zwar recht sicher fühlen. Das könnte sich mit dem Urteil des EuGH aber ändern. Mit einer neuerlichen Abmahnwelle rechnen wir indes nicht, weil die Ermittlung der Nutzer recht schwierig sein dürfte.