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Geistiges Eigentum & IT

Software as a Service

 Cloud Computing ist seit einiger Zeit in aller Munde. Was mit dem Speichern von Daten „in der Cloud“ begann setzte sich über die Nutzung einer „in der Cloud“ bereitgestellten Software fort und hat mit einem Vorgang, der als „Software as a Service“ als Teilbereich des Cloud Computing umschrieben wird (kurz: SaaS) seinen zeitweiligen Entwicklungshöhepunkt erreicht.

SaaS basiert auf der Vorstellung, dass Software und IT-Infrastruktur bei einem externen Dienstleister betrieben bzw. von diesem bereitgestellt werden und vom Anwender – sozusagen – in seiner Gesamtheit genutzt wird. Im Gegensatz zum sog. „unechten SaaS“ – mehr oder weniger der reinen Bereitstellung einer spezifischen Software – steht hier nicht die Nutzung der Software allein im Vordergrund, sondern es geht um die Möglichkeit, einen bestimmten Leistungsumfang, ausgerichtet auf ein spezifisches Ergebnis, abrufen zu können. Daher kommt es dem Anwender in diesen Fällen nicht auf die genaue Software oder ihren Entwicklungsstand an: ihn interessiert vielmehr, ohne großartigen Einsatz eigener Ressourcen über das Angebot schnell, sicher und unkompliziert die gewünschte Lösung realisieren zu können.

Derartige Angebote, die sich in den letzten Jahren verstärkt entwickelt haben, unterscheiden sich von bisher (ebenfalls) praktizierten Modellen, die als Hosting, Softwaremiete oder ASP ausgeprägt sein können. Auf die Vertragsgestaltung ist daher besonders zu achten. Denn der Anwender schließt mit dem Anbieter in solchen Fällen grundsätzlich keinen Softwareüberlassungsvertrag, sondern eher einen Abonnentenvertrag ab. Kern einer derartigen Vertragsgestaltung ist damit nicht mehr die Software im eigentlichen Sinne, sondern die Erreichbarkeit und Nutzungsmöglichkeit der angebotenen Leistung. Dies wiederum wird geregelt über sog. „Service-Levels“, also Parameter der Leistungserbringung durch den Anbieter. In diesen finden sich Vereinbarungen über die zeitliche Erreichbarkeit des Angebotes (z.B. eine Verfügbarkeit von 99%), Reaktionszeiten des Anbieters oder eines Dritten bei Störungen, die Erreichbarkeit des Anbieters oder eines Dritten usw. Verstöße gegen diese „Service-Levels“ werden, da die Erreichbarkeit und Nutzungsmöglichkeit des Angebotes den wesentlichen Kern dieses Geschäftsmodells bildet, oft mit Vertragsstrafen oder anderen Druckmitteln sanktioniert.

Werden derartige Angebote genutzt kann natürlich auch der Datenschutz eine erhebliche Rolle spielen. Zu regeln ist dann, inwieweit der Zugang zum Angebot hinreichend verschlüsselt ist, ob die übermittelten Daten auf den Servern des Anbieters gespeichert werden und wenn ja, wie die Verschlüsselung zu erfolgen hat, wie der Anbieter bei einer Datensicherung zu verfahren hat, kurz: was mit den Daten, die übermittelt werden, während der Phase der Übertragung, der Nutzung des Angebotes sowie im Zusammenhang mit der Übermittlung des Ergebnisses geschieht.

Praxishinweis:

Es gibt noch kaum Rechtsprechung zu einer solchen Vertragsgestaltung. Der Berater muss daher – neben der Prüfung vorstehender Punkte – ebenfalls sein Augenmerk auf etwaig zu regelnde Fragen von Nutzungs- und Vervielfältigungsrechten, dem Recht der öffentlichen Wiedergabe und weitergehenden Aspekten richten. Etwaige bereits bestehende Verträge sollten regelmäßig überprüft und „dem Stand der IT-Technik“ angepasst werden.

Unzureichende Verträge bergen eine Vielzahl nicht nur juristischer Risiken. Allein das Thema „Verfügbarkeit des Angebotes“ kann bei einer fehlerhafter Vertragsgestaltung im Extremfall bis zum Stillstand des Geschäftsbetriebs über Schadenersatzforderungen der Kunden und Fragen der Durchgriffshaftung (Complianceverstoß) gegenüber der handelnden Personen führen. Die Nutzung derartiger Angebote sollte daher hinsichtlich ihrer vertraglichen Ausgestaltung von einem auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt begleitet werden.

Rechtsanwalt Hagen Albus