Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13.02.2014, Az.: C-466/12 entschieden, dass das Setzen eines Links auf frei zugängliche urheberrechtlich geschützte Werke grundsätzlich zulässig ist. Diese Aussage ist nicht neu. Nach dem EuGH soll dies aber auch dann gelten, wenn der Nutzer, der den Link anklickt, den Eindruck hat, das Werk erscheine auf der Seite, die den Link enthält. Zwar handele es sich bei der Verlinkung um eine öffentliche Zugänglichmachung des Werkes, wozu nur der Urheberrechtsinhaber befugt ist. Eine Urheberrechtsverletzung liege aber nur vor, wenn sich die Zugänglichmachung an ein neues Publikum richte, welches mit der ursprünglichen Zugänglichmachung nicht angesprochen werden sollte.
Praxishinweis:
Beim Setzen eines Links ist das ursprünglich angesprochene Publikum mit dem nach Setzen des Links angesprochenen Publikum zu vergleichen. Sind auf der Seite, die das geschützte Werk enthält, zugangsbeschränkende Maßnahmen vorgesehen – bspw. für Abonnenten – und werden diese Maßnahmen durch Setzen des Links umgangen, liegt eine rechtswidrige Zugänglichmachung an ein neues Publikum vor.
Wir weisen an dieser Stelle auch nochmals darauf hin, dass eine Verlinkung auf zwar frei zugängliche aber rechtswidrige Inhalte selbstverständlich eine Haftung des Verlinkenden auslösen kann. Diese Gefahr kann auch durch den immer wieder zu lesenden Disclaimer nicht gebannt werden.