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Geistiges Eigentum & IT

Im Ausland abrufbare Website begründet dortige gerichtliche Zuständigkeit

Eine in Deutschland ansässige Gesellschaft stellte Fotografien einer österreichischen Fotografin ohne deren Zustimmung auf ihre Internetseite. Die Fotografin klagte vor dem Handelsgericht Wien dagegen auf Schadensersatz. Die beklagte Gesellschaft verteidigte sich damit, dass ihre Website nicht auf Österreich ausgerichtet sei. Ohne Erfolg.

Das Handelsgericht Wien hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob aus § 5 Nr. 3 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (Verordnung EG Nr. 44/2001) die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte folge. Mit Urteil vom 22.01.2015, C 441/13, hat der EuGH diese Frage eindeutig bejaht. Es komme nicht darauf an, dass die Website auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts ausgerichtet sei. Stattdessen reiche es aus, dass die Fotografien über die Website in dem jeweiligen Mitgliedstaat zugänglich seien.

Praxishinweis

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, welche Vorsicht bei der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken wie bspw. Fotografien geboten ist. Unter Umständen können Sie bei der Verwendung eines Fotos ohne Einwilligung des Urhebers mit völlig fremden Rechtsordnungen konfrontiert werden. Im Zweifel hilft es dann wenig, dass der EuGH einschränkend urteilte, dass die nach der Verordnung EG Nr. 44/2001 zuständigen Gerichte nur über den Schaden entscheiden dürfen, der in dem jeweiligen Mitgliedstaat entstanden ist.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Friedrich