Zugegeben, es liest sich gut: Geschäftsführer. Ob im Impressum der Website oder auf der Visitenkarte, die Bezeichnung macht im Geschäftsverkehr Eindruck.
Doch wer ist überhaupt berechtigt diese Bezeichnung zu verwenden?
Nach einem vor kurzem veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts München ist die Bezeichnung „Geschäftsführer“ im Impressum eines Einzelunternehmens in der Regel irreführend und damit wettbewerbswidrig (OLG München, Urteil vom 14.11.2013 – 6 U 1888/13). Nach Auffassung des Gerichts assoziiere ein erheblicher Teil der Verbraucher die Bezeichnung „Geschäftsführer“ mit einer GmbH. Der Verbraucher gehe dann davon aus, dass es sich beim Vertragspartner um eine unvollständig bezeichnete GmbH handle und die als Geschäftsführer bezeichnete Person deren Vertretungsorgan sei.
Zudem sei die unzutreffende Bezeichnung als Geschäftsführer geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Für den Verbraucher sei es durchaus von Relevanz, mit welchem Vertragspartner ein Vertrag geschlossen werde.
Praxishinweis:
Die Entscheidung versteht sich nicht von selbst, verwendet der Gesetzgeber den Begriff „Geschäftsführer“ doch auch nicht ausschließlich für die GmbH. Das Oberlandesgericht München lässt daher einen Ausweg offen. Stehe bspw. in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zur Geschäftsbezeichnung der Name des Einzelunternehmers könne der Verbraucher trotz der Bezeichnung „Geschäftsführer“ unter Umständen auf ein Einzelunternehmen schließen. Die Abgrenzung ist im Detail schwierig. Lassen Sie mögliche Gestaltungsvarianten fachkundig prüfen.