Aus gegebenem Anlass weisen wir nochmals darauf hin, dass der Verkäufer in seinem Online-Shop die wesentlichen Warenmerkmale angeben muss (Artikel 246 a, § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB).
Was die „wesentlichen Warenmerkmale“ sind, kann nicht generell beantwortet werden, sondern unterliegt in Abhängigkeit vom konkreten Produkt einer „wertenden Betrachtung im Einzelfall“ (so bereits OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014 – 5 W 14/14). Die Beschreibung auf der Detailseite kann ein Indiz dafür sein, welche Warenmerkmale der Verkäufer selbst für wesentlich hält. Da es nach derzeitiger überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung nicht genügt, die einzelnen Merkmale auf der Produktseite zu erwähnen, sondern es darüber hinaus erforderlich sei, sie unmittelbar vor der Bestellung, also auf der Bestellübersichtsseite, noch einmal anzugeben, liegt hier eine große Gefahr. Denn oftmals werden die Warenmerkmale auf der Bestellübersichtsseite nur gekürzt wiedergegeben. Fehlen dort auch wesentliche Warenmerkmale, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, der abmahnfähig ist (LG Arnsberg, Urteil vom 14.01.2016 – I-8O 119/15).
Praxishinweis:
Die Abmahngefahr lauert gerade in einem Online-Shop an vielen Stellen. Lassen Sie sich bei der Gestaltung fachkundig beraten.