Das Persönlichkeitsrecht der übrigen Arbeitnehmer kann als mögliche Rechtfertigung für Maßnahmen des Arbeitgebers dienen, im Wege des Weisungsrechtes einen Arbeitnehmer von anderen Arbeitnehmern räumlich und organisatorisch abzugrenzen und diese vor Kontakten zu schützen. Bloß geringfügige oder kurzzeitige Verstöße gegen Arbeitsschutznormen, die keinen nachhaltigen Schaden bewirken können, führen nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 28.06.2018 – 2 AZR 436/17) nicht zur Unzumutbarkeit des Arbeitsplatzes.
Mit dem instruktiven Urteil zieht das Bundesarbeitsgericht den Ermessensspielraum des Arbeitgebers bei der Versetzung eines Arbeitnehmers durchaus überraschend weit. Insbesondere rückt auch der Schutz von Arbeitskollegen durch Versetzung in einen neuen Blickwinkel. Eine lesenswerte Entscheidung in vielerlei Hinsicht.