Mit dieser Frage hatte sich der OLG Hamm Ende des vergangenen Jahres zu beschäftigten und traf dazu folgende Entscheidung:
Hintergrund war die Anfechtung eines Erbverzichtes durch einen aus einer kurzen Ehe stammenden Sohn gegenüber seinem Vater, der Zahnarzt war.
Der Sohn lebte bei seiner geschiedenen Mutter, der Vater hatte eine neue Lebensgefährtin und mit dieser eine weitere Tochter. Der Sohn besuchte die 11. Klasse eines Gymnasiums, hatte erhebliche schulische Probleme.
Zu diesem Zeitpunkt bot der Vater ihm an, in seiner Firma, einem Dentallabor, eine Ausbildung zum Zahntechniker zu machen. Hierauf absolvierte der Sohn ein Praktikum, zog nach gescheitertem Schulabschluss ganz zum Vater und begann die Ausbildung zum Zahntechniker.
Zu diesem Zeitpunkt entwickelte er eine besondere Begeisterung zu einem Sportwagen, den der Vater sich von einem Freund leihweise zum Probefahren herausgeben ließ. Als der Vater merkte, wie der Sohn von diesem Fahrzeug, das ca. 100.000,00 € kostete, begeistert war, kam er auf die folgende Idee.
Er ließ bei einem Notar einen Erbverzichtsvertrag vorbereiten und begab sich 2 Tage nach dem 18. Geburtstag des Sohnes mit ihm zum Notar, um den Erbverzichtsvertrag abzuschließen. Als Gegenleistung für den Erbverzicht erhielt der Sohn diesen Sportwagen unter der aufschiebenden Bedingung, dass er das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Gesellenprüfung zum Zahntechniker mit der Note 1 besteht und eine Meisterprüfung als Zahntechniker mit der Note 1 besteht.
Offensichtlich nach einer weiteren Proberunde mit dem Fahrzeug besann sich der Sohn, telefonierte mit seiner Mutter und teilte ihr mit, was er gerade für einen Vertrag geschlossen hatte.
Nach diesem Telefonat reute ihn die Entscheidung und er ließ mit Anwaltsschriftsatz diese Vereinbarung für sittenwidrig und nichtig erklären. Vorsorglich erklärte er auch die Anfechtung des Vertrages und forderte den Vater auf, die Nichtigkeit der Regelung anzuerkennen, was dieser verweigerte.
Im darauffolgenden Rechtsstreit stellte das Oberlandesgericht Hamm als letzte Tatsacheninstanz dann fest, dass der vorgelegte Erbverzichtsvertrag sittenwidrig und damit nichtig ist.
In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass ein Rechtsgeschäft dann sittenwidrig ist, wenn es nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
Die Sittenwidrigkeit folge nicht schon allein aus dem Inhalt des Geschäfts, sondern kann sich auch aus einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäftes sowie der äußeren Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, ergeben.
Weiter hob das Gericht hervor, dass subjektiv weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich ist. Es genügte vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsache kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt.
Rechtlich wäre zu beachten, dass der Erbverzicht selbst ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft darstellt, das den unmittelbaren Verlust des gesetzlichen Erbrechts und des Pflichtteilsrechts bewirkt.
Dieses Geschäft ist grundsätzlich wertneutral, nicht jedoch das dem Erbverzicht zugrundeliegende Kausalgeschäft. Wenn ein Erbverzicht gegen Abfindung erklärt wird, liegt hier das Kausalgeschäft zugrunde, das einerseits den Rechtsgrund für den Erbverzicht und andererseits den Rechtsgrund für die Abfindung bildet.
Werden sie nach dem Parteiwillen in einem derartigen Erbverzichtsvertrag verknüpft, ergibt sich die Folge, dass die Unwirksamkeit der Abfindungsvereinbarung den Erbverzicht unwirksam macht.
Das Gericht ging hier bei dem Erbverzichtsvertrag von einem erheblichen Ungleichgewicht zu Lasten des Verzichtenden aus, denn der Erbverzicht war mit sofortiger Wirkung vereinbart, dass zugrundeliegende Kausalgeschäft (Abfindung) stand jedoch unter mehreren aufschiebenden Bedingungen.
Die Folge war, dass dem bereits wirksam vereinbarten Erbverzicht keinerlei Gegenleistung gegenübersteht, in dem Fall, in dem der Sohn eine der drei vertraglich gestellten Bedingungen nicht erfüllt.
Im Ergebnis wäre dann der Erbverzicht weiter wirksam, der Sohn erhielte jedoch nicht die Gegenleistungen (Sportwagen).
Demgegenüber beruhte der Rechtsgrund für den Vater darauf, hier möglichst die volle Testierfreiheit zu erlangen, das heißt nicht nur einen Verzicht auf Pflichtteilsansprüche zu erreichen, sondern alle Erbansprüche des Sohnes auszuschließen.
Das Motiv dürfte die ungehinderte testamentarische Verfügung zugunsten der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter gewesen sein.
PRAXISHINWEIS
Wenn man einen unliebsamen Erben aus der Erbfolge ausschließen will, ist es kritisch, einen generellen Erbverzicht ohne Gegenleistung als notariellen Verzichtsvertrag zu vereinbaren. Ein solcher Erbverzicht, der sich also auf das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht erstreckt, dürfte ohne Gegenleistung oder eine später möglicherweise entfallende Gegenleistung schon per se in der Gefahr stehen, sittenwidrig zu sein.
Aber selbst eine vereinbarte Gegenleistung für einen Erbverzicht ist, wie hier im vorliegenden Fall aufgezeigt, nicht sicher vor einer möglichen Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit.
Wenn also ein Erbverzicht geschlossen werden soll, wäre zumindest eine adäquate Gegenleistung zu vereinbaren, die nicht ohne Weiteres entfallen kann, mit der Folge, dass der Erbverzicht dann ohne jede Gegenleistung erklärt ist.
Bevor man allerdings einen unliebsamen Angehörigen von der Erbfolge per Erbverzichtsvertrag ausschließt, wäre als milderes Mittel noch zu prüfen, inwieweit es ausreichend ist, einen Pflichtteilsverzicht notariell erklären zu lassen, ggf. unter Vereinbarung einer Gegenleistung (Abfindung).
Denn ein Pflichtteilsverzicht, insbesondere bei leiblichen Eltern, der sich zunächst auf den ersten Erbgang bezieht, ist unproblematischer und nicht ohne weiteres dem Verdikt der Sittenwidrigkeit unterworfen.
Denn in einem solchen Fall verzichtet der potenzielle Erbe nur auf einen Teil der Ansprüche, nämlich nicht auf alle Erbansprüche, sondern nur Pflichtteilsansprüche und das auch nur nach dem Tod des ersten Elternteils.
Anders ist dies natürlich zu handhaben, wenn es sich um Kinder nur eines Ehegatten handelt, beispielsweise aus einer früheren Beziehung. Dann kann durch eine geschickte testamentarische Gestaltung derselbe Erfolg erreicht werden, zumindest eine Minimierung der Erbansprüche bis hin zum Pflichtteil und eine legale Reduzierung der Höhe des Pflichtteils.
Dies kann erreicht werde durch eine besonders gefasste Verteilung des Vermögens auf die Ehegatten, je nachdem, welcher der Ehegatten zuerst verstirbt.
Insofern wäre vor dem oben dargelegten Fall für jeden potenziellen Erblasser anzuraten, eine erbrechtliche Beratung wahrzunehmen, im Hinblick auf die Gestaltung eines Testaments. Dies gilt umso mehr in sogenannten Patchwork-Familien, bei denen die Ehegatten oder Lebensgefährten Kinder aus verschiedenen Beziehungen haben.