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Transport & Verkehr

WICHTIGE Änderungen in der StVO seit 19.10.2017

Die StVO hat ab dem 19.10.2017 besonders in zwei Normen straferhöhende Änderungen erhalten, die zwar zunächst hart klingen mögen, jedoch für die Sicherheit des Straßenverkehrs ihre Berechtigung finden.

1. Mobiltelefon/ elektronische Geräte am Steuer

Hinsichtlich des Einsatzes von Mobiltelefon und anderen elektronischen Geräten hat die StVO eine einschneidende Änderung erfahren.

Vor dem 19.10.2017 wurde ein Bußgeld in Höhe von 60,00 € fällig, wenn man sein Mobiltelefon während des Autofahrens bedient hat und dabei erwischt wurde.

Seit dem 19.10.2017 wird nicht nur das Benutzen von Mobiltelefonen, sondern aller elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder dazu bestimmt sind, unter Androhung von Bußgeld gestellt. Das elektronische Gerät darf während des Autofahrens nur benutzt werden, wenn dazu das Gerät zur Bedienung und Nutzung weder gehalten oder aufgenommen wird und dazu nur eine kurze angepasste Blickzuwendung zum Gerät erfolgt bzw. erforderlich ist. Erlaubt ist hingegen die Nutzung des Gerätes mittels der Sprachsteuerung.

Darüber hinaus wurde das Bußgeld bei Verstößen gegen die Vorschrift erheblich erhöht. Nun hat ein einfacher Verstoß beim Autofahren ein Bußgeld von 100,00 € und 1 Punkt zur Folge, wohin gegen ein Verstoß beim Autofahren mit der Gefährdung Dritter bereits mit einem Bußgeld von 150,00 €, 2 Punkten und 1 Monat Fahrverbot und der Verstoß, der zu einer Sachbeschädigung führt, mit 200,00 €, 2 Punkten und 1 Monat geahndet wird. Auch die Fahrradfahrer müssen seit dem 19.10.2017 mit einem Bußgeld von 55,00 € statt 25,00€ rechnen.

Urlaubsreisende, die mit dem Auto in andere europäische Länder fahren, müssen beachten, dass auch in allen anderen europäischen Ländern das Benutzen eines Mobiltelefons am Steuer verboten ist und ein Verstoß dagegen ebenfalls erheblich teuer werden kann. Schweden ist als letztes europäisches Land diesem Verbot gefolgt und ahndet einen Verstoß mit einer Geldbuße von 160,00 €. Ebenso ist in vielen anderen europäischen Ländern das Benutzen eines Mobiltelefons beim Fahrradfahren direkt oder indirekt verboten, wie zum Beispiel in Frankreich, Österreich, Großbritannien, Schweiz, Spanien und Ungarn.

 2.Rettungsgassen

Nach § 11 Abs. 2 StVO ist bei einer Fahrbahn mit mindestens zwei Spuren für eine Richtung auf Autobahnen und Außerortsstraßen eine Rettungsgasse zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen zu bilden, wenn die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder gar stillstehen.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wurde vor dem 19.10.2017 lediglich mit einem Bußgeld von 20,00 € geahndet. Seit dem 19.10.2017 gibt es nicht nur eine Bußgelderhöhung, sondern in jedem Fall mindesten 1 Punkt und es kann unter Umständen auch ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Unterschieden wird hierbei – ebenfalls neu – nach dem Grad der Schwere der Behinderung. So hat ein einfacher Verstoß gegen die Pflicht der Bildung einer Rettungsgasse – d.h. man „steht einfach nur im Weg“ – ein Bußgeld von 200,00 € und 1 Punkt zur Folge. Wird keine Gasse gebildet und führt dies zu einer Behinderung, wird ein Bußgeld von 240,00 €, 2 Punkte und ein Fahrverbot von einem Monat fällig. Ein Bußgeld von 280,00 € und 2 Punkte und ein Fahrverbot von einem Monat trifft denjenigen, der keine Gasse bildet und dadurch einen Dritten gefährdet. Wird dabei ein Sachschaden verursacht, wird ein Bußgeld in Höhe von 320,00 €, 2 Punkte und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Weiterhin wurde die Vorschrift dahingehend erweitert, dass auch in Fällen der Behinderung von Einsatzfahrzeugen hart durchgegriffen wird. Auch hier wurde ein Verstoß zuvor mit 20,00 € geahndet. Ab dem 19.10.2017 findet ebenfalls eine Unterscheidung nach dem Grad der Schwere der Behinderung statt und es droht ein Bußgeld ab 240,00 € bis zu 320,00 €, in jedem Fall 2 Punkte sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

Rechtsanwältin Ulla Richter
Fachanwältin für Versicherungsrecht