In der Rechtsprechung gibt es häufiger Entscheidungen zu sogenannten Wärmedämmverbundsystemen, also WDVS. Zu klären sind dabei Fragen wie – Bedarf der Putz eines WDVS einer Abdichtung gegen Feuchtigkeit? – oder – Wie verhält es sich mit einem ausreichenden „Nagerschutz“ im erdberührten Bereich?
Bei der zuerst angeführten Fragestellung ging das Gericht in seiner Entscheidung davon aus, dass auch wenn es sich nicht ausdrücklich aus der Baubeschreibung ergibt, der Putz gegen Feuchtigkeit abgedichtet sein muss, eine solche Abdichtung nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich und mithin geschuldet ist. Folgerichtig erkannte das Gericht auf einen Schadensersatzanspruch, so wie dieser durch den Auftraggeber geltend gemacht worden war. Anders die Entscheidung in der zweiten Fallkonstellation. Soweit ein Nagerschutz nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist, ergebe sich ein Anspruch des Auftraggebers gerade nicht. Dies auch nicht unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik.
PRAXISHINWEIS
Zu beachten bleibt nach wie vor, dass der Werkunternehmer sämtliche Leistungen ausführen muss, welche erforderlich sind, um den vereinbarten (oder stillschweigend vorausgesetzten) Werkerfolg zu erreichen. Im Rahmen des Vertragsschlusses, spätestens aber bei der Bauausführung sollte daher von den Parteien überprüft werden, wie sich insbesondere unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik das vertraglich geschuldete Bausoll darstellt. Den nur so können unliebsame Streitigkeiten vor Gericht letztendlich vermieden werden.
Rechtsanwalt Mirko Zebisch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht