Sofern die Satzung eines Vereins keine näheren Angaben zur Frist für die Einberufung einer Mitgliederversammlung vorgibt, beginnt die regelmäßige Frist mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem bei normaler postalischer Beförderung mit dem Zugang bei allen Mitgliedern zu rechnen ist. Auf den tatsächlichen Zugang des Einladungsschreibens bei allen Mitgliedern kommt es nicht an.
Viele Vereinssatzungen regeln, dass die Mitgliederversammlung mit einer bestimmten Frist einzuladen ist. Offen ist dabei häufig, an welchem Tag die Frist überhaupt zu laufen beginnt. Denkbar wäre, dass die satzungsmäßige Frist erst dann eingehalten ist, wenn zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag des Zugangs des Einladungsschreibens bei allen Mitgliedern die in der Satzung vorgegebene Frist eingehalten ist. In seinem Beschluss hat das OLG München am 11.05.2015 zunächst festgestellt, dass sofern keine klare Regelung über den Tag des Fristbeginns in der Vereinssatzung geregelt ist, die Vereinssatzung ausgelegt werden muss. Wie auch in dem durch das OLG zu entscheidenden Fall führt dies regelmäßig dazu, dass es in solchen Fällen allein darauf ankommt, wann die Mitglieder bei normaler postalischer Beförderung von dem Einladungsschreiben haben Kenntnis erlangen können. Maßgeblich ist somit der gewöhnliche Postverlauf. Dieser kann bei der Deutschen Post im Internet eingesehen werden.
Praxishinweis
Ergibt sich nicht eindeutig aus der Satzung, an welchem Tag die Einladungsfrist beginnt, so sollte bei der Einladung darauf geachtet werden, dass ausreichend Zeit zwischen dem Tag des Einladungsschreibens und dem Tag der Mitgliederversammlung verbleibt. Zwar kann man häufig damit rechnen, dass ein Brief am darauffolgenden Tag innerhalb des Bundesgebietes zugestellt wird. Dies setzt jedoch auch voraus, dass Einladungsschreiben noch rechtzeitig am vorhergehenden Tag in den Briefkasten eingeworfen wird. Auch muss beachtet werden, ob sich tatsächlich alle Mitglieder im Bundesgebiet aufhalten oder ob nicht auch mit einer längeren Zustellungsfrist gerechnet werden muss. Im Falle einer streitigen Auseinandersetzung kommt es dann aber darauf an, dass der Vorstand darlegen und beweisen kann, an welchem Tag er das Einladungsschreiben zur Post aufgegeben hat.
Will man als Verein „auf Nummer Sicher gehen“, so empfiehlt sich eine entsprechende Regelung über den Beginn des Fristlaufes in der Vereinssatzung.