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Bauen & Immobilien

Vorhersehbarkeit des Eigenbedarfs

Vermieterfreundlich hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.02.2015 (AZ. VIII ZR 154/14) die Möglichkeit der Kündigung wegen Eigenbedarfs erweitert.

Bisher war in der Rechtsprechung umstritten, ob eine Eigenbedarfskündigung wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen ist, wenn der Eigenbedarf bereits bei Beginn des Mietverhältnisses absehbar war, z.B. weil größere Kinder im Haushalt des Vermieters leben, die absehbar in nächster Zeit (genannt wurden hier in der Rechtsprechung Fristen von bis zu 5 Jahren) eine eigene Wohnung benötigen würden. Mit dieser Begründung hatte noch die Vorinstanz (das Landgericht Mannheim) die Räumungsklage des Vermieters abgewiesen.

Der BGH hat nun entschieden, dass ein Rechtsmissbrauch nicht vorliegt, wenn die künftige Entstehung eines Eigenbedarfs für den Vermieter zwar im Rahmen einer „Bedarfsvorschau“ erkennbar gewesen wäre, der Vermieter aber bei Mietvertragsabschluss weder entschlossen war noch es ernsthaft in Betracht gezogen hat, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen. Würde vom Vermieter bereits bei Abschluss eines Mietvertrags eine verbindliche Planung des möglichen zukünftigen Bedarfs – und damit in vielen Fällen bereits eine verbindliche Lebensplanung für die nächsten 5 Jahre – verlangt, verstieße dies gegen sein Grundrecht, über die Verwendung seines Eigentums innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei zu bestimmen, so der BGH.

Praxishinweis:

Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist damit für einige Fälle etwas einfacher geworden, Vermieter müssen nicht mehr fürchten, sich für einen nicht vorhergesehenen Bedarf rechtfertigen zu müssen.

Rechtsanwalt Jörg Weinreich