Seit längerem ist umstritten, ob bei einem VOB/B-Bauvertrag und dem danach einzuhaltenden Schriftformerfordernis eine per E-Mail erteilte Mängelrüge im Hinblick auf den Neubeginn des Laufes der Verjährungsfrist (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B) Wirksamkeit entfaltet. In Rechtsprechung und Literatur werden bislang verschiedene Auffassungen vertreten.
Das OLG Jena hat mit Urteil vom 26.02.2015 darauf erkannt, dass eine Mängelrüge per E-Mail das Schriftformerfordernis nicht erfüllt, sofern keine Versendung mittels qualifizierter elektronischer Signatur erfolgt. Der im Verfahren vom Auftraggeber gegenüber dem bauausführenden Unternehmen geltend gemachte Anspruch auf Vorschuss für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten wurde vom Senat abgewiesen, da verjährt. Dies mit der Begründung, dass zum einen eine eigenhändige Namensunterschrift – wie nach § 126 BGB vorgesehen – unstreitig nicht erfolgt war. Auch die Regelung nach § 126 a BGB (elektronische Form) erfülle die vom Auftraggeber per „einfacher“ E-Mail abgesandte Mängelrüge nicht.
PRAXISHINWEIS
Erfüllt also die Mängelanzeige nicht das Schriftformerfordernis und ist damit unwirksam, so treten die Folgen nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B nicht ein. Das heißt konkret, dass eine so abgefasste Mängelrüge keinerlei Einfluss auf einen Neubeginn und mithin eine Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche hat.
Die oben angeführte Auffassung des OLG Jena wurde bereits 2012 bereits vom OLG Frankfurt sowie 2015 auch vom Landgericht Frankfurt vertreten. Man kann sicher darüber diskutieren, ob insbesondere unter Berücksichtigung der alltäglichen Handhabungen bei der Abwicklung von Bauprojekten und dem dort durchaus üblichen E-Mail-Verkehr die Entscheidungen praxisgerecht sind.
Zur Wahrung der Einhaltung des Schriftformerfordernisse ist der „sicherste Weg“ entsprechende Mängelrügen mit eigenhändiger Namensunterschrift zu versehen und zu übermitteln oder aber soweit Mängelrügen per E-Mail erteilt werden, diese mit qualifizierte elektronischer Signatur zu versenden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Verlust von Ansprüchen droht soweit eben diese Mängelrügen gerade keine Wirkung auf den in der VOB/B für erstmalige Mängelrügen vorgesehenen Neubeginn des Laufes der Verjährungsfrist mithin also auf die Verlängerung Verjährungsfrist für den jeweils angezeigten Mangel inne hat.
Rechtsanwalt Mirko Zebisch – Fachwanlt für Bau- und Architektenrecht