Das OLG Jena hatte, wie vordem bereits das OLG Frankfurt darauf erkannt, dass eine Mängelrüge per E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis gerecht wird und damit die Folgen nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B, eine so genannte „Quasi-Unterbrechung“ nicht eintritt. Anders nun das OLG Köln. Selbiges sieht das Schriftformerfordernis als erfüllt an.
Die Entscheidung des OLG Köln basiert auf der VOB/B 2002. Das Gericht sieht die danach gebotene Schriftform durch einfache E-Mail als gewahrt an. Nach § 107 20 Abs. 2 S. 1 BGB wird die vereinbarte gewillkürte Schriftform durch die telekommunikative Übermittlung eingehalten. Im zu entscheidenden Fall war die E-Mail inhaltlich auch so bestimmt, dass für den Empfänger erkennbar war, welche Mängel gerügt und nachgebessert werden sollten. Mit der erstmaligen Mängelrüge begann die neue zweijährige Verjährungsfrist, in welcher dann der Auftraggeber Klage eingereicht hatte.
PRAXISHINWEIS
Die Rechtslage ist keineswegs geklärt, auch wenn der genannten Entscheidung des OLG Köln der Vorzug zu geben ist. Nach wie vor dürfte der sicherste Weg der sein, Mängelanzeigen sozusagen konventionell vorzunehmen. D.h. Übermittlung in Papierform, gegebenenfalls vorab per Fax, und entsprechend namentlich unterzeichnet.
Rechtsanwalt Mirko Zebisch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht