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Gesellschaftsrecht & M&A

Verzicht auf Mehrstimmenrecht eines GmbH-Gesellschafters ist keine Schenkung

Der Verzicht des Gesellschafters einer GmbH auf ein nur ihm zustehendes Mehrstimmenrecht, stellt keine Schenkung im Sinne des Erbschaftssteuergesetztes (ErbStG) an die übrigen Gesellschafter dar, auch wenn sich der Wert der Gesellschaftsanteile an der GmbH dadurch erhöhen sollte.

Dem vom Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheidenden Fall lag (verkürzt) folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Vater (folgend „V“)der Kläger gründete gemeinsam mit einem Dritten im Jahr 1984 eine GmbH, an der V mit 97 % und der Dritte mit 3 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt waren. Im März 1993 wurde neben der Erhöhung des Stammkapitals auch der Gesellschaftsvertrag in der Gestalt geändert, dass unabhängig von der Beteiligung an der Gesellschaft dem V 51 % und den übrigen Gesellschaftern 49 % der Gesamtstimmenzahl bei der Beschluss in Gesellschafterversammlungen zustehen. Später übertrug V einen Teil seiner Gesellschaftsanteile unentgeltlich an die Kläger. Bei der Ermittlung des Werts dieser Anteile nahm das Finanzamt (folgend „FA“)einen Abschlag von 10 % vor, da die Gesellschaftsanteile keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermittelten. Anschließend wurde der Gesellschaftsvertrag wiederum im Zuge einer Stammkapitalerhöhung geändert. Die Stimmrechte der Gesellschafter wurden hierbei gleichgestellt.

Das FA sah hierin eine Schenkung des V an die übrigen Gesellschafter (unter anderem eben auch an die Kläger, da sich durch den Verzicht des V auf sein ihm zustehendes Mehrstimmenrecht der Wert der Gesellschaftsanteile der übrigen Gesellschafter erhöht habe.

Der BFH stellt zunächst erneut klar, dass für eine Schenkung im Sinne des ErbStG eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite der Beschenkten erforderlich ist. Ausgehend von dieser Definition des BFH liegt eine Schenkung durch den Verzicht von Gesellschaftern auf das ihnen zustehenden Mehrstimmenrecht aus zwei Gründen nicht vor.

1. Es liegt keine Vermögensverschiebung vor. Denn die Substanz des Vermögens des V hat sich durch den Verzicht auf sein Mehrstimmenrecht nicht geändert. Auch nach dem Verzicht auf das Mehrstimmenrecht hält V nach wie vor denselben Anteil am Stammkapital der GmbH. Das Mehrstimmenrecht ist kein Vermögensgegenstand sondern eine unselbstständige Ausgestaltung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung der GmbH ohne konkreten Bezug auf das Vermögen des V.

2. Bei V liegt keine – für eine Schenkung im Sinne des ErbStG erforderliche – Vermögensminderung vor. Der Verkehrswert oder gemeine Wert des Vermögens des V hat sich durch den Verzicht auf das Mehrstimmenrecht verändert. Der Verkehrswert folgt laut Bewertungsgesetz aus dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis für die von V gehaltenen Gesellschaftsanteilen. Ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse bleiben nach ständiger Auffassung des BFH unberücksichtigt. Mehrstimmenrechte stellen solche persönlichen Verhältnisse dar.

Praxishinweis:
Auch wenn der BFH in der hier dargestellten Entscheidung von keiner Schenkung ausging, stellt das Steuerrecht sowohl bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen als auch bei (unentgeltlichen und entgeltlichen) Verfügungen von Gesellschaftsanteilen stets eine wichtige Rolle. Die Hinzuziehung eines versierten Steuerberaters ist dabei unerlässlich.

Vor allem durch die Einführung des § 7 Abs. 8 ErbStG hat der Gesetzgeber einen Schenkungssteuertatbestand bei Verfügung von Gesellschaftsanteilen zwischen Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft geschaffen. Gegenwärtig sind die Finanzämter bei der Anwendung dieses Tatbestandes im Gegenzug zu den Intensionen des Gesetzgebers zum Teil sehr großzügig. So kann es nach Auffassung einiger Finanzämter auch bei Zahlungen von Agios zu schenkungssteuerlichen Sachverhalten kommen.

Durch eine steuer- und rechtssichere Gestaltung kann in den meisten Fällen einem späteren Ärger mit dem Finanzamt vorgebeugt werden.

Rechtsanwalt Thomas Nicklisch