Bereits im April diesen Jahres hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bearbeitungsentgelte in Verbraucherkreditverträgen unzulässig sind, weshalb der Kreditnehmer sie von seiner Bank zurückfordern kann. Einige Gerichte gehen zudem davon aus, dass solche Bearbeitungsentgelte auch gegenüber Unternehmern unzulässig sind. Insofern steht eine endgültige Klärung aber noch aus.
In der Folgezeit kam es indessen zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob dieser Rückforderungsanspruch für Kredite, die vor mehr als 3 Jahren geschlossen wurden, bereits verjährt ist.
Gem. §§ 195, 199 BGB verjährt eine Forderung grundsätzlich 3 Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt. Eben diese Kenntnis hat der Bundesgerichtshof nun mit Urteilen vom 28.10.2014 (AZ.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) erst ab dem Jahr 2011 angenommen. Hintergrund ist, dass sich erst im Jahr 2011 in der Rechtsprechung überhaupt die Auffassung gebildet hatte, dass solche Bearbeitungsgebühren unzulässig sein könnten. Damit verjährt der Rückforderungsanspruch für Darlehen aus den Jahren 2011 und früher spätestens am 31.12.2014. Darüber hinaus ist bei Darlehen aus den Jahren 2004 und früher auch die so genannte kenntnisunabhängige maximale Verjährungsfrist von 10 Jahren zu beachten, die nicht am Schluss des Jahres, sondern bereits am Tag der Anspruchsentstehung – also der Zahlung des Bearbeitungsentgeltes – beginnt (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Damit ist per heute die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, die vor dem 04.11.2004 gezahlt wurden, bereits verjährt.