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Gesellschaftsrecht & M&A

Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

By 23. Februar 2016No Comments

§ 59 a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung verbot es bisher Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, sich mit Ärztinnen und Ärzten sowie Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden. Mit am 02.02.2016 veröffentlichtem Beschluss vom 12.01.2016 erklärte das Bundesverfassungsgericht dieses Verbot für verfassungswidrig und nichtig.

Das Bundesverfassungsgericht hält den Eingriff in die Berufsfreiheit des Artikel 12 Abs. 1 GG für unverhältnismäßig und weist darauf hin, dass der Gesetzgeber den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen – beispielsweise Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – in einer Partnerschaftsgesellschaft ausdrücklich zugelassen habe. Im Vergleich dazu berge eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten, Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Friedrich