Die Eigentümerversammlung einer Wohnungseigentumsanlage hat mehrheitlich die Änderung der Hausordnung beschlossen. Unter anderem dürfen die Bewohner ihre Fahrräder nur noch im gemeinschaftlichen Fahrradraum, auf dem eigenen Tiefgaragen-Stellplatz oder im privaten Keller einstellen. Insbesondere sei ein Transport in die Wohnungen nicht zulässig. Dagegen wandte sich ein Miteigentümer.
Das Landgericht München I gibt der Eigentümergemeinschaft Recht. Diese habe die Beschlusskompetenz inne, grundsätzlich die Hausordnung zu ändern bzw. zu ergänzen. Dies auch, wenn die Hausordnung Bestandteil der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung ist. Ein entsprechender Beschluss muss allerdings inhaltlich ausreichend bestimmt sein.
Im Übrigen steht nach Auffassung des Gerichtes die Entscheidung im Kontext der Grundsätze des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG). Eine unzulässige Ungleichbehandlung bezüglich Nutzung von Kinderwagen, Rollstühlen bzw. Rollatoren liegt nicht vor, da derartige „Fahrzeuge“ benötigt werden, um in die Wohnung gelangen zu können. Eine solche Privilegierung müsse hingenommen werden.
PRAXISHINWEIS
Die Eigentümergemeinschaft kann also unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes in ihrem Ermessen stehende, für einzelne Miteigentümer bzw. Hausbewohner belastende Beschlüsse fassen. Das Ermessen endet, soweit in Kernbereiche des Eigentums eingegriffen wird. Das Einstellen von Fahrrädern fällt allerdings nicht unter die Kernelemente des Eigentums an einer Wohnung.
Ungeachtet dessen sollte im Einzelfall konkret geprüft werden, ob zum einen inhaltlich derartig gestaltete Beschlüsse an sich im Rahmen des Zusammenlebens geboten sind und soweit derartige Beschlüsse gefasst werden sollen, diese auch entsprechend inhaltlich konkret bestimmt sind.
Rechtsanwalt Mirko Zebisch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht