Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.08.2017 (10 AZR 859/16) sind Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO und deshalb im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Dagegen sind Schicht-, Samstags- oder sogenannte Vorfestarbeit der Pfändung nicht entzogen. Zur Frage, was üblich ist, knüpft die Rechtsprechung an der Regelung in § 3b EStG an (25 % bzw. 40 % in Abhängigkeit der jeweiligen Uhrzeit bei Nachtzuschlägen, 50 % bei Sonntagszuschlägen und 125 % bzw. 150 % bei Feiertagsarbeit). Näheres wird man dem noch nicht mit Entscheidungsgründen veröffentlichten vollständigen Urteil entnehmen können.