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Bauen & Immobilien

Sind Reflexionen mit Blendwirkung von Photovoltaikanlagen von den Grundstücksnachbarn ohne weiteres hinzunehmen?

By 26. August 2022No Comments

In den letzten Jahren ist es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn gekommen, ob und inwieweit von, auf einem Nachbargrundstück installierte Anlagen, speziell Photovoltaikanlagen, aber z.B. auch Edelstahlschornsteine, Einwirkungen ausgehen, welche die Nutzung des jeweiligen Eigentums beeinträchtigen.

Ganz aktuell hat das Oberlandesgericht Braunschweig im Juli diesen Jahres entschieden, dass dem auf Beseitigung klagenden Nachbarn im konkreten Fall die unter Berücksichtigung von einfallenden Sonnenlicht erzeugten Reflexionen zuzumuten sind, d. h. dass der Nachbar selbige hinzunehmen hat. Es läge nämlich keine wesentliche Beeinträchtigung vor, jedenfalls soweit im Wohnraum der klagenden Partei lediglich an 60 Tagen im Jahr sowie einem seit Volumen von max. 20 Stunden p.a. Reflexionen (Aufhellung) wahrnehmbar sind. Eine Blendung der Augen, konnte der vom Gericht bestellte Sachverständige nicht feststellen.

Praxishinweis:

Man muss wohl kein Prophet sein um voraussagen zu können, dass die Installation von Photovoltaikanlagen (seien sie kleineren Ausmaßes oder größeren Ausmaßes) in den nächsten Jahren zunehmen wird. Insbesondere in den Bereichen, in den Wohnbebauung gegeben ist, ist die Errichtung einer PV-Anlage allerdings in nachbarschaftsrechtlicher Hinsicht kein Selbstläufer. Denn obergerichtlich ist bereits mehrfach entschieden worden, dass dem betroffenen Nachbar keine Duldungspflicht trifft, soweit – was natürlich im Einzelfall zu prüfen ist – eine Blendwirkung gegeben ist. So jedenfalls OLG Düsseldorf im Jahr 2017 und OLG Karlsruhe im Jahr 2013.

Daher ist zu empfehlen, vor der Installation einer entsprechenden Anlage auch die entsprechenden Auswirkungen von möglichen Reflexionen auf die Nachbarschaft abzuklären.

Denn nicht nur ein Rechtsstreit kann mit erheblichen Kosten an sich verbunden sein, sondern auch die gegebenenfalls dann notwendige Entfernung oder der Umbau der Photovoltaikanlage.

Mirko Zebisch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht