In jüngerer Vergangenheit hatten wir uns häufiger mit Rügen auseinanderzusetzen, in denen Bieter das in Ansatz gebrachte Bewertungssystem nach Schulnoten als vergaberechtswidrig angriffen. Aus gegebenem Anlass weisen wir noch einmal darauf hin, dass dieses System zwar nicht in jedem Fall vergaberechtskonform sein muss aber keineswegs immer vergaberechtswidrig ist. Es kommt auf die konkrete Ausgestaltung an.
Häufig wird unter Verweis auf einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.12.2015, VII Verg 25/15, angenommen, das Schulnotensystem sei als Bewertungssystem grundsätzlich unzulässig. Eine solche Aussage ist diesem Beschluss nicht zu entnehmen. Im konkret entschiedenen Fall wurde das Schulnotensystem zwar vom Gericht als intransparent bewertet, weil nicht erkennbar war, wann die Voraussetzungen für welche Note vorlagen. In einer recht jungen Entscheidung vom 02.11.2016, VII Verg 25/16, hat das OLG Düsseldorf zwar ausdrücklich bestätigt, dass „das reine und durch keine weiteren Unterkriterien konkretisierte Schulnotensystem die Angebotswertung in Gänze einem ungebundenen und völlig freien Ermessen des Auftraggebers“ unterstelle und deshalb unzulässig sei. Es hat aber genauso klargestellt, dass die Bewertungsweise in Form von Schulnoten in vergaberechtskonformer Weise möglich sei, sofern die Zuordnung von Schulnoten durch entsprechende Unterkriterien hinreichend konkretisiert sei.
PRAXISHINWEIS
Diese Entscheidung ist noch zum alten Vergaberecht ergangen. Es spricht vieles dafür, dass das OLG Düsseldorf beabsichtigt, die Schulnotenrechtsprechung auch unter dem neuen Vergaberecht fortzusetzen. Auch wenn die aktuelle Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14.07.2016, C-6/15 – TNS Dimarso) großzügiger ist, müssen die Grundsätze der „Schulnotenrechtsprechung“ des OLG Düsseldorf zur Risikominimierung aktuell weiterhin Beachtung finden.