Kommt es zum Wechsel des Verpflichteten einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages, so stellt dies keinen Zufluss beim vorsorgeberechtigten Arbeitnehmern dar. In Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzte diese jedoch voraus, dass dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht zusteht, sich den Ablösebetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen.
In dem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall war der Kläger Mehrheitsgesellschafter und alleinige Geschäftsführer einer GmbH. Da er beabsichtigte die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile zu veräußern, gründete er eine eigene GmbH mit ihm als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer. Er übertrug die Pensionszusage mit allen Rechten und Pflichten auf die neu gegründete GmbH gegen Zahlung einer Vergütung. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht in der Vorinstanz sah in der Zahlung des Ablösebetrages einen an den Geschäftsführer zugeflossenen Arbeitslohn.
Der Bundesfinanzhof beurteilte dies jedoch anders. Denn allein der Wechsel des Schuldners gegen Zahlung einer Vergütung für die nicht zum Zufluss von Arbeitslohn bei dem Geschäftsführer. Durch die Zahlung der Ablösung erfüllt die übertragende Gesellschaft keinen Arbeitslohnanspruch des Geschäftsführers sondern lediglich einen Anspruch der übergebenden Gesellschaft.
PRAXISHINWEIS
Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu derartigen Fallgestaltungen muss jedoch berücksichtigt werden, dass dem Geschäftsführer / dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht zustehen darf, sich den Ablösebetrag an sich selbst auszahlen zu lassen. In einem solchen Fall würde der Zufluss von Arbeitslohn vorliegen.
Die dem Bundesfinanzhof zu Grunde liegenden Fallgestaltung bietet sich insbesondere dann an, wenn sich Mehrheitsgesellschafter ihren Anspruch auf Pensionszusage im Falle des Verkaufes der Geschäftsanteile sichern wollen. Häufig hat auch der Erwerber kein Interesse den Pensionsanspruch zu übernehmen.