Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf Bauzeitverlängerung, sofern außergewöhnliche Witterungseinflüsse während der Bauzeit auftreten, wie z. B. Frost, Eis und Schnee, mit denen er bei Angebotsabgabe nicht rechnen musste. Er hat allerdings keinen Anspruch auf Entschädigung laut § 642 BGB für die ihm infolge der Verlängerung der Bauzeit entstehenden Mehrkosten.
Im Rahmen von Baumaßnahmen kommt es immer mal wieder vor, dass es eine deutlich über den Durchschnittswerten der vergangenen 30 Jahre liegende außergewöhnlich lange Periode mit Frost, Eis und Schnee. Die Folge davon ist, dass die Baumaßnahme über einen längeren nicht vorherzusehenden Zeitraum zum Erliegen kommt und sich dadurch die ursprünglich vereinbarte Bauzeit für den Auftragnehmer verlängert. Infolge des über längere Zeiträume dadurch eintretenden Baustillstandes entstehen auf der Seite des Auftragnehmers Mehrkosten. Der BGH hat nun entschieden, dass in solchen Fällen dem Auftragnehmer zwar ein Anspruch auf Bauzeitverlängerung zusteht, jedoch nicht auf Entschädigung über § 642 BGB für die ihm durch den Baustillstand entstehenden Mehrkosten. Nach Meinung des BGH steht dem Auftragnehmer auch kein Anspruch über § 2 Abs. 5 VOB/B zu, da es an einer leistungsbezogenen Anordnung des Auftraggebers fehlt. Der Auftraggeber hat das schlechte Wetter auch nicht zu vertreten, so dass ein Anspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B ebenso ausscheidet. Zum Bedauern des Auftragnehmers liegen auch die Voraussetzungen des § 642 BGB nicht vor. Den Auftraggeber trifft nämlich keine Mitwirkungshandlung im Sinne von § 642 BGB, außergewöhnlich ungünstige Witterungseinflüsse für die Dauer des Herstellungsprozesses abzuwehren.
PRAXISHINWEIS
Anders wäre die Rechtslage nur dann zu bewerten, wenn die Bauvertragsparteien vereinbart hätten, dass der Auftraggeber ungünstige Witterungsverhältnisse abwehren muss. Dann übernimmt dieser das Risiko des Auftretens von außergewöhnlich ungünstigen Witterungseinflüssen in Form von Frost, Eis und Schnee. Es gibt hoffentlich keine Auftraggeber, welche dieses für sie nicht plan- und beherrschbare Risiko in einem Bauvertrag im Verhältnis zum Auftragnehmer übernehmen. Eine außergewöhnliche Witterung ist für den Auftraggeber unabwendbar. Der Auftraggeber muss im Grundsatz das Baugrundstück in einer Weise zur Verfügung stellen, wonach es dem Auftragnehmer möglich ist, die geschuldeten Leistungen auszuführen. Darin eingeschlossen sind auch erforderliche Arbeiten von Vorgewerken, auf die der Auftragnehmer aufbaut. Es ist jedenfalls allen Auftraggebern anzuraten, in dem Bauvertrag keine Klausel aufzunehmen, wonach sie das Risiko für ungünstige Witterungsverhältnisse im Verhältnis zum Auftragnehmer trifft. Zukünftig werden Auftragnehmer aufgrund dieser Entscheidung bereits dem Grunde nach über § 642 BGB keinen Anspruch auf Entschädigung (mehr) erfolgreich durchsetzen können. Daran ändert auch im Einzelfall eine Bauzeitverlängerung über mehrere Monate nichts.
Rechtsanwalt Frank-Thoralf Hager
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht