Mit Urteil vom 08.12.2015 hat der BGH (AZ.: VI ZR 139/15) entschieden, dass Schäden die beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen entstehen, unter Umständen auch nach den Vorschriften des StVG – und damit unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten – zu ersetzen sein können. Voraussetzung ist, dass die Schäden „beim Betrieb des Kraftfahrzeuges“ entstanden sind.
Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es dazu erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine besteht. Eine Haftung nach dem StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Eine Rolle der Fortbewegungs und Transportfunktion des Tankfahrzeuges hat der BGH nun für den Fall bejaht, dass der Tanklastwagen im öffentlichen Straßenraum abgestellt war und das auslaufende Öl – neben einem Privatgrundstück – auch den öffentlichen Straßenraum schädigte.
PRAXISHINWEIS
Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall und lässt sich zumindest nicht auf jeden Tankunfall übertragen. Im konkreten Fall führt sie aber dazu, dass (ggf. neben der Betriebshaftpflichtversicherung) auch die KfZ-Haftpflichtversicherung des Tanklastwagens greift, die vom Geschädigten – im Gegensatz zur Betriebshaftpflicht – auch direkt in Anspruch genommen werden kann.