Der BGH hat die Rechtsprechung bezüglich der Schenkungen an Schwiegerkinder grundsätzlich neu ausgestaltet. Seit dem 1. Senatsurteil zu der Konstellation Rückforderung von Zuwendungen an Schwiegerkinder, Beschluss vom 21.07.2010 (Aktenzeichen XII ZR 180/09) hat der BGH diese Rechtsprechung immer weiter verfeinert. Im neu entschiedenen Fall, BGH XII ZS, Beschluss vom 26.11.2014, ist die Rechtsprechung dahingehend erweitert worden, dass Schenkungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind zur Bedienung eines Immobilienkredites als Geschäftsgrundlage im dauerhaften Wohnen des eigenen Kindes teilweise zurückgefordert werden können im Umfang des Tilgungsanteils.
Der Zinsanteil wird demgegenüber den Kosten des laufenden Lebensunterhalts zugemessen, die grundsätzlich nicht zu einer Rückforderung berechtigen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Schwiegerkinder zunächst in einer den Schwiegereltern gehörenden Wohnung gewohnt, die mit einem Nießbrauch belastet war.
Später hatten die Schwiegerkinder ein Einfamilienhaus-Grundstück zum hälftigen Miteigentum erworben und ein Finanzierungsdarlehen aufgenommen. Die zuvor an die Eheleute gezahlten Geldbeträge von 800,00 DM monatlich wurden auch nach Einzug in das Einfamilienhaus in Höhe von monatlich 409,00 € fortgeführt. Die Zahlungen gingen auf das Girokonto des Schwiegersohnes. Nachfolgend wurde die Ehe geschieden, die Ehegatten schlossen eine Scheidungsfolgenvereinbarung, nach der die Tochter den hälftigen Miteigentumsanteil des Schwiegersohns gegen eine Zahlung von 75.000,00 € und Übernahme der Restverbindlichkeiten durch diese übertrug. Weiter vereinbarten die Ehegatten einen wechselseitigen Zugewinnausgleichsverzicht. An dieser Stelle dachte nun der Schwiegersohn, dass er gegen weitere Forderungen hinreichend abgesichert sei.
Dies war aber, wie sich den Feststellungen des BGH entnehmen lässt, ein Trugschluss.
Denn der Schwiegervater nahm den Schwiegersohn auf Erstattung der hälftigen seinerzeit gezahlten monatlichen Zuschüsse in Anspruch unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH zu Rückforderungen gegenüber Schwiegerkindern.
Der BGH stellte in dem entschiedenen Fall zunächst fest, dass die monatlichen Überweisungen unentgeltliche Vermögenszuwendungen sind, die sowohl den Schwiegersohn als auch die Tochter bereichert haben. Damit sind diese Zuwendungen als Schenkung und nicht etwa als Unterhalt zu deklarieren. Im Falle des Unterhalts wären sie nicht rückforderbar gewesen.
Den Rückforderungsanspruch stützte der BGH wie in den zuvor entschiedenen Fällen auf den Schenkungsparagrafen 516 Abs. 1 BGB, da die Schenkung um der Ehe des eigenen Kindeswillens erfolgt sei. Damit sei eine Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung getroffen. Die weiteren noch notwendigen Voraussetzungen waren in dem entschiedenen Fall gegeben. Die Erwartung des dauerhaften Profitierens an der Zuwendung durch das eigene Kind, die Erwartung der Fortführung der Ehe, das Fehlen eines nicht mehr tragbaren Ergebnisses ohne Berücksichtigung der Zuwendung sah der BGH ebenso. Eine besondere Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung sah der BGH nicht, was zu einer Vertragsanpassung führte. Auch dass diese Zuwendung nicht, wie in den bisher entschiedenen Fällen durch eine größere Geldzahlung erfolgen, sondern durch monatliche Einzelzahlungen, haben dem BGH nicht zu einer anderen Sicht veranlasst. Die Zahlungen, sofern sie als Bedienung des Immobilienkredits gedacht und auch geleistet wurden, wären damit zur Begleichung von regelmäßigen Kosten wie einer gezahlten Wohnungsmiete anzusehen und hätten damit zur Befriedigung des Wohnbedarfs und zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gedient, was den Zinsanteil betrifft. Der BGH hat insoweit die Angelegenheit noch einmal an das OLG zurückverwiesen, da festgestellt werden muss, in welchem Umfang die Darlehensverbindlichkeiten durch die monatlichen Zahlungen getilgt werden sollten und welcher Anteil auf die Zinsen entfiel.
Dies muss noch festgestellt werden, damit die Höhe des rückforderbaren Betrages berechenbar wird.
Im Ergebnis kann man hierzu ausführen, dass also momentan die Tendenz des BGH dahin geht, weitreichende Rechte bezüglich der Rückzahlung von geldwerten Zuwendungen an Schwiegerkinder einzuräumen. Insofern können also nicht nur Grundstückszuwendungen, einmalige Geldzuwendungen, sondern unter Umständen auch monatliche Zuwendungen zum Teil rückforderbar sein, zumindest soweit sie nicht als Unterhalt anzusehen waren.
Ein jeder möge nun prüfen, welche Art von Zuwendungen er ggf. nicht mehr an die eigenen, sondern auch die Schwiegerkinder getätigt hat.