Wer erneuerbare Energie erzeugt und in das Netz einspeist, ist selbst dafür verantwortlich, dass alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Einspeisevergütung gegenüber dem Netzbetreiber erfüllt sind. Ist das– auch unerkannt – nicht der Fall, kann es auch noch Jahre später zu einem bösen Erwachen kommen.
Darauf macht ein aktuelles Urteil des OLG Schleswig vom 21.06.2016 zu Aktenzeichen 3 U 108/15 aufmerksam. Im entschiedenen Fall hatte der Netzbetreiber jahrelang Einspeisevergütung gezahlt und forderte diese nun zurück, weil die Anlage entgegen der einschlägigen EEG-Regelungen nicht bei der Bundesnetzagentur angemeldet war. Das OLG Schleswig gab dem Netzbetreiber Recht. Insbesondere konnte sich der Einspeiser nicht erfolgreich darauf berufen, dass ihm die Einspeisevergütung in der Vergangenheit widerspruchslos ausgezahlt worden war. Das Oberlandesgericht hielt fest, dass es allein in der Verantwortung des Einspeisers liegt, sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen für die Zahlung der Einspeisevergütung erfüllt sind. Den Netzbetreiber treffen insofern grundsätzlich keine Prüfpflichten, weshalb er auch Jahre später noch Einspeisevergütung zurückfordern kann, wenn er bemerkt, dass deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Gleichlautend hat der BGH bereits zum Fehlen einer technischen Voraussetzung – des so genannten Funkrundsteuerempfängers – entschieden, mit dem der Netzbetreiber die Anlage erforderlichenfalls ferngesteuert abschalten oder drosseln kann (BGH, Urteil vom 18.11.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 304/14).
PRAXISHINWEIS
Einspeiser sollten selbständig kritisch prüfen, ob ihre Anlage tatsächlich alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Einspeisevergütung erfüllt.