Auch wenn der Rohbauunternehmer einen mangelhaften Rohbau errichtet, bedeutet dies noch nicht, dass er auch die Mängelbeseitigungskosten zu tragen hat. Ist nämlich auch der Baugrund selbst mangelhaft, sodass auch ein ordnungsgemäßer Rohbau nicht die Anforderungen an die Tragfähigkeit erfüllt, muss geklärt werden, wer das Baugrundrisiko trägt.
Das Oberlandesgericht Jena führt dazu aus, dass das Baugrundrisiko grundsätzlich der Auftraggeber (hier der Bauherr) trägt. Dieser Sichtweise liegt zugrunde, dass der Senat davon ausgeht, dass üblicherweise der Bauherr die notwendigen Baugrunduntersuchungen vorzunehmen bzw. in Auftrag zu geben und mithin auch die damit verbundenen Kosten zu tragen hat. Zudem habe eine Prüf- und Hinweispflicht für den Auftragnehmer im konkreten Fall nicht bestanden. Denn nach den Regelungen der VOB/B, welche hier Vertragsbestandteil waren, besteht keine Verpflichtung des Werkunternehmers zur Prüfung des Baugrundes. Vielmehr konnte sich der Unternehmer darauf verlassen, dass Genehmigungsplanung und Genehmigungsstatik in Ordnung sind. Eigene Überprüfungen bzw. Untersuchungen waren daher nicht vorzunehmen.
Praxishinweis
Die o.a. Entscheidung des OLG Jena verweist darauf, dass im zu entscheidenden Fall keine Prüfungs- und Hinweispflichten bestanden haben. Das darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass im jeweiligen Einzelfall ungeachtet dessen Prüfungs- und Hinweispflichten der bauausführenden Unternehmen im Rahmen der Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung durchaus bestehen können.
In der Literatur und Rechtsprechung wird zudem der in der Praxis häufig anzutreffende Begriff des so bezeichneten Baugrundrisikos (des Bauherren/Grundstückseigentümers) mit Zurückhaltung gesehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) verweist insbesondere in einer Entscheidung aus dem Jahre 2013 darauf, dass es eben kein „spezifisches Baugrundrisiko“ gibt. Damit meint der BGH, dass der Auftraggeber eben gerade nicht stets für eine wie auch immer geartete Verwirklichung von im Baugrund bestehenden Risiken einzustehen hat.
Denn Insbesondere ist es zulässig, die mit dem Baugrund verbundene Risiken mittels gesonderter vertraglicher Vereinbarung einer Vertragspartei zuzuweisen. In diesem Kontext bedarf es regelmäßig einer Risiko – und Kostenbetrachtung nebst entsprechender Regelung.
Rechtsanwalt Mirko Zebisch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht