Der Käufer eines Pkw kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn eine veränderte Fahrzeugidentifikationsnummer einen Diebstahlverdacht begründet und das Fahrzeug deshalb von den Behörden rechtmäßig beschlagnahmt wurde. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 09.04.2015 entschieden (Az.: 28 U 207/13).
An einem gestohlenen Fahrzeug kann der Käufer nach deutscher Rechtslage grundsätzlich kein Eigentum erwerben (§ 935 BGB), weshalb der Verkäufer seine vertragliche Verpflichtung, dem Käufer das Eigentum zu verschaffen, nicht erfüllen kann und der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist. Allerdings muss grundsätzlich zur Überzeugung des zuständigen Gerichts geklärt sein, dass das Fahrzeug tatsächlich gestohlen ist und der Käufer deshalb auch auf anderem Wege – z.B. durch eine Übereignung im Ausland, wo gegebenenfalls andere Regeln hinsichtlich des so genannten gutgläubigen Erwerbs gelten können – kein Eigentum erlangen konnte.
Im vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall konnten beide Fragen aber nicht abschließend geklärt werden. Das Oberlandesgericht behalf sich deshalb mit folgender Konstruktion: Die rechtmäßige Beschlagnahme durch die (im entschiedenen Fall polnischen) Behörden begründe einen so genannten Rechtsmangel des Fahrzeuges. Darüber hinaus liege in der manipulierten Fahrzeugidentifikationsnummer auch ein Sachmangel. Beides berechtige den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag und Rückforderung des Kaufpreises.
Praxishinweis
Wer ein Fahrzeug verkaufen will, dessen Geschichte er nicht lückenlos kennt, sollte sicher gehen, dass keine Manipulationen an der Fahrzeugidentifikationsnummer vorgenommen wurden. Anderenfalls trägt er das Risiko, dass der Käufer allein wegen der Beschlagnahme des Fahrzeuges den Kaufpreis zurückverlangen kann.
Auch für Fahrzeugkäufer ist die Entscheidung beachtlich. Lässt sich – wie im Fall des OLG Hamm – der Diebstahl nicht nachweisen, ist der Käufer im Falle einer behördlichen Beschlagnahme auf die kaufvertragliche Mangelhaftung angewiesen, die nur innerhalb der Gewährleistungsfrist von maximal 2 Jahren ab Ablieferung des Fahrzeuges geltend gemacht werden kann.