Sofern eine funktionale Leistungsbeschreibung keine detaillierten Vorgaben zu einer technisch notwendigen Leistung enthält, ist der Auftragnehmer trotzdem zur Schaffung der notwendigen planerischen Leistungen und nachfolgend zur mangelfreien Leistungserbringung verpflichtet, ohne dass er dafür eine zusätzliche Vergütung erhält.
Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgegeben war, dass die Randsteine der Hoffläche dem Schwerlastverkehr standhalten mussten. Das bedeutete nach Meinung des erkennenden Gerichts, dass selbst jene außerhalb der für den LKW-Verkehr an den vorgesehenen Zufahrten der Hoffläche liegenden Randsteine schwerlastfähig ausgeführt werden mussten. Der Auftraggeber machte nun bezogen auf solche außerhalb der Reichweite des Schwerlastverkehrs liegenden Randsteine Gewährleistungsansprüche geltend, denen sich der Auftragnehmer mit der Begründung entgegenstellte, dass von der Beschreibung im Leistungsverzeichnis „schwerlastfähig“ jene außerhalb des Schwerlastverkehrs auf der Hoffläche verlegten Randsteine nicht mit umfasst waren. Das Gericht folgte der Argumentation des Auftraggebers und verurteilte den Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung.
PRAXISHINWEIS
Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung schuldet der Auftragnehmer auch solche Leistungen, welche nicht explizit im Leistungsverzeichnis aufgeführt werden, aber für die Erreichung des in der Leistungsbeschreibung beschriebenen werkvertraglichen Erfolgs notwendig sind. Mit einem zusätzlichen Vergütungsanspruch kann der Auftragnehmer in solchen Fällen jedoch nicht rechnen. Es ist daher bei Bauaufträgen mit funktionalen Leistungsbeschreibungen aus Sicht des Auftragnehmers besondere Vorsicht bei der Angebotskalkulation geboten.
Rechtsanwalt Frank Thoralf Hager
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht