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Gesellschaftsrecht & M&A

Regelsteuersatz für steuerbare Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung eines Sportvereins

By 10. August 2014No Comments

Erbringt ein Sportverein gegenüber seinen Mitgliedern entgeltliche Leistungen so unterliegen diese nach dem nationalen Recht dem Regelsteuersatz.

Der Verein als Einrichtung ohne Gewinnstreben kann sich jedoch gegen die Steuerpflicht auf Unionsrechts berufen, so dass die Leistung dann steuerfrei ist. Ein Vorsteuerabzug ist dann aber nicht möglich.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Radsportverein seine Sportanlage an seine Mitglieder entgeltlich überlassen. Er war dabei der Ansicht, dass diese entgeltliche Leistung dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG unterliegen würde, da in der Überlassung eine reine Vermögensverwaltung vorliegen würde.

Der Bundesfinanzhof legte den Begriff der Vermögensverwaltung für die Umsatzsteuer in diesem Urteil jedoch einschränkend aus. Diese enge Auslegung hat zur Folge, dass es sich bei der Vermögensverwaltung um eine nicht unternehmerische Tätigkeit handeln muss. Das überlassen von Sportanlagen durch gemeinnützige Sportvereine an deren Mitglieder, ist daher nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nach dem nationalen Recht eine steuerpflichtige Leistung die keine Vermögensverwaltung darstellt und somit dem Regelsteuersatz (derzeit 19 %) unterliegt.

Dem Sportverein steht es jedoch frei, sich als Einrichtung ohne Gewinnstreben auf das Unionsrecht zu berufen. Dies hat zur Folge, dass eine steuerfreie Leistung vorliegt. Die Frage nach dem Steuersatz würde sich dann selbst verständlich nicht mehr stellen. Der Vorsteuerabzug ist bei dieser Alternative jedoch dann ausgeschlossen.

Praxishinweis:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs kann – auch wenn der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung betont, dass das Urteil nur für Sportvereine bedeutsam wäre, wenn sie gegen Beitragszahlung erbrachte Leistungen versteuern wollen, um dann im Gegenzug den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können – über den Sportbereich hinaus von Bedeutung sein. Aufgrund dieses Urteils ist zu erwarten, dass zukünftig steuerpflichtige Leistungen, die grundsätzlich steuerbegünstigte Körperschaften erbringen – z.B. bei der Gestattung der Nutzung von Namensrechten zu Werbezwecken oder als Duldungsleistungen – an Sponsoren, nunmehr dem Regelsteuersatz unterliegen.

Um hier „Schwierigkeiten mit dem Finanzamt“ von vornherein auszuschließen, empfehlen wir diese Problematik mit Ihrem Steuerberater zu besprechen.

Rechtsanwalt Thomas Nicklisch