Bauarbeiten am eigenen Haus bedürfen in jeder Hinsicht der Sorgfalt. Dies gilt nicht nur für die Planung und Ausführung am Bau, sondern auch Sicherung der Baustelle.
Eine Eigentümerin ließ Sanierungsarbeiten an bzw. auf ihrem Grundstück durchführen, zu denen es auch notwendig war, ein Gerüst zu stellen. Dass dieses Baugerüst aufgestellt worden war, war der Eigentümerin bekannt. Während der Bauzeit kam es dazu, dass die Eigentümerin wegen eines bei ihr eingehenden Telefonanrufes es eilig hatte, in ihr Haus bzw. ihre Wohnung zu gelangen. Dabei übersah sie eine Querstange des Gerüstes, stieß mit dem Kopf dagegen und erlitt eine Gehirnerschütterung.
Die betroffene Eigentümerin verlangte von der Baufirma vor dem Amtsgericht Schmerzensgeld. Das Begehren blieb erfolglos, das Gericht lehnte die Forderung ab. Begründet wurde die Klageabweisung damit, dass die zum Unfall führenden maßgeblichen Umstände im Telefonanruf, der damit verbundenen Eile der Klägerin und den möglicherweise ungünstigen Sichtbedingungen unter Berücksichtigung des Sonnenstandes lagen. Dass die Querstange des Baugerüstes nicht gesondert farbig markiert oder mittels Fähnchen bzw. Bändern gekennzeichnet war, stelle – so das Gericht – kein Verschulden auf Seiten der Baufirma dar. Denn zum einen sei die Querstange deutlich sichtbar gewesen und zum anderen war der Klägerin hinlänglich bekannt, dass ein Gerüst am Gebäude steht.
PRAXISHINWEIS
Im hier dargestellten Fall verwehrt zwar das Gericht der Klägerin einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dennoch dürfte es grundsätzlich so sein, dass im Rahmen von Bauarbeiten insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, grundsätzlich die bauausführenden Firmen und die weiteren am Bau Beteiligten bei Unfällen auf dem Bau (zivilrechtlich) einzustehen haben. Kommt es zu Personenschäden kann dies zudem dazu führen, dass mögliche strafrechtlichen Konsequenzen zu prüfen sind. Alle Beteiligten sollten daher darauf achten und die notwendige Sorgfalt an den Tag legen, dass Unfälle -insbesondere mit Personenschäden- vermieden werden.
Rechtsanwalt Mirko Zebisch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht