Eine Klausel in einem VOB-Einheitspreisvertrag ist unwirksam, sofern diese regelt, dass „Einheitspreise auch bei Änderungen von mehr als 10% nach oben oder unten Festpreise“ sind. Eine solche Klausel erfasst nämlich nicht nur die Preisanpassungsmöglichkeit laut § 2 Abs. 3 VOB/B, sondern zugleich auch die Vorschrift des § 313 BGB zu den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage. Dies führt in der Gesamtheit zur Unwirksamkeit der Klausel.
Sofern ein Auftraggeber in seinem VOB-Einheitspreisvertrag eine Klausel einsetzt, wonach Massenänderungen auch über 10% nach unten oder oben den Auf-tragnehmer nicht zur Preiskorrektur berechtigen, ist eine solche als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnende pauschale Klausel unwirksam. Dies gilt sowohl für bei der Bauausführung auftretende erhebliche Mindermengen bzw. Mehrmengen. Nach der laut Rechtsprechung gebotenen verwenderfeindlichsten Auslegung schließt eine solche pauschale Klausel nicht nur eine Preisanpassung zugunsten des Auftragnehmers nach § 2 Abs. 3 VOB/B aus, sondern zugleich auch eine Preisanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Ein solcher allumfassender Ausschluss des Rechts eines Auftragnehmers zur Preisanpassung benachteiligt diesen entgegen dem gesetzlichen Leitbild unangemessen.
PRAXISHINWEIS
Grundsätzlich kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht des Auftragnehmers zur Preisanpassung lt. § 2 Abs. 3 VOB/B für sich genommen wirksam in einem VOB-Einheitspreisvertrag isoliert ausgeschlossen werden.
Sofern ein Auftraggeber jedoch eine allumfassende Ausschlussklausel in seinem Vertragswerk verwendet, wonach auch gesetzliche Preisanpassungsansprüche des Auftragnehmers ausgeschlossen sein sollen, führt dies im Ergebnis zur Unwirksamkeit der gesamten Ausschlussklausel.
Bei der Vertragsgestaltung ist deshalb darauf zu achten, dass nur Ansprüche aus § 2 Abs. 3 VOB/B des Auftragnehmers ausgeschlossen werden. Zu empfehlen ist die Kopplung eines solchen Ausschlusses mit der Klarstellung, dass Ansprüche nach § 313 BGB bei Vorliegen der Voraussetzungen durch den Auftragnehmer weiterhin geltend gemacht werden können. Auftraggeber wären mit dieser Klarstellung zumindest vor Ansprüchen des Auftragnehmers aus § 2 Abs. 3 VOB/B auf Preisanpassung geschützt. Da ein Anspruch auf Preisanpassung insbesondere für Mehrmengen durch Auftragnehmer in der Praxis sehr oft geltend gemacht wird, lohnt es sich für Auftraggeber bei der Vertragserstellung auf eine präzise und sorgfältige Formulierung dieser Klausel zu achten.
Rechtsanwalt Frank-Thoralf Hager
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht