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Compliance & Wirtschaftsstrafrecht

Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet persönlich für einen Wettbewerbsverstoß, wenn er die Rechts- verletzung selbst begangen hat oder wenn er jedenfalls von ihr Kenntnis und die Möglichkeit hatte, sie zu verhindern. Dies ist nicht neu.

Doch haftet er auch ohne diese Kenntnis?

Während das OLG Hamburg im Urteil vom 01.07.2009 – 5 U 183/07, der Auffassung war, es entspreche allgemeiner Auffassung, dass der Geschäftsführer einer GmbH Kraft seiner Organstellung und der daraus resultierenden Verantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsführung für Wettbewerbsverstöße neben der Gesellschaft persönlich mithafte, hat dem das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 13.11.2012 – 5 U 30/12 eine deutliche Absage erteilt. Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, durch geeignete Maßnahmen falsche oder irreführende Darstellungen der eingesetzten Werbung zu unterbinden, treffe in erster Linie die GmbH. Auch aus der aus § 43 Abs. 1 GmbHG fließenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung folge nichts anderes, weil diese Pflicht dem Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber obliege, aber nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten bestehe.

Diese grundsätzlich gute Nachricht, sollte aber nicht zu Nachlässigkeiten verleiten. Nimmt der Dritte die Gesellschaft selbst in Anspruch, kann sie den Geschäftsführer unter Umständen sehr wohl aus § 43 GmbHG in Regress nehmen.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Friedrich