Weitgehend unbeachtet ist mit Wirkung ab dem 01.01.2017 eine Ergänzung von § 95 Abs. 2 SGB IX in Kraft getreten: „Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 (Schwerbehindertenvertretung) ausspricht, ist unwirksam.“. Damit wird weitgehend analog zur Regelung über die Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch einer Kündigung nun auch eine Verpflichtung zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung geregelt, in deren Folge Kündigungen unheilbar unwirksam sind, wenn diese Anhörungspflicht missachtet wird. Diese Anhörungspflicht besteht auch innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses, in denen schwerbehinderte Menschen noch keinen Sonderkündigungsschutz wegen der Schwerbehinderung an sich innehaben.