Leben Ehegatten getrennt, so kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass einer der beiden Ehegatten einen Vertrag zu Gunsten des gemeinsamen Kindes schließt, ohne dass der andere Ehegatte zuvor gefragt wird, am Ende aber mithaften soll. Eine Mithaftung des anderen Ehegatten scheidet in jedem Fall dann aus, wenn es sich beim Vertragsschluss nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt.
Aufgrund unserer Erfahrungen in der täglichen Beratungspraxis möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass die Regelung des § 1357 BGB, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen, nur während der Ehe gilt. Leben die Ehegatten jedoch bereits getrennt, findet diese Vorschrift keine Anwendung mehr. Nur wenn ein Vertragsschluss zu Gunsten des gemeinsamen Kindes bei gemeinsamer Sorgerechtsausübung abgeschlossen wird, kann über eine Mithaftung des anderen Ehegatten nachgedacht werden, sofern es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt. Derartige Angelegenheit des täglichen Lebens umfassen aber nur einen eng begrenzten Bereich.
Praxishinweis
Die Beratungspraxis zeigt, dass einige Elternteile dazu neigen, den Bereich der so genannten Angelegenheiten des täglichen Lebens erheblich auszuweiten – Beispielsweise durch Bestimmung der Schule des Kindes. Hier kann dem mitsorgeberechtigten Elternteil nur empfohlen werden, derartigen Tendenzen rechtzeitig und massiv entgegenzutreten. Gern begleiten wir Sie in solchen Fällen.
Denn bei einer Entscheidung über eine Angelegenheit, die nicht hierunter fällt, muss eine gemeinsame Entscheidung der Eltern getroffen werden, anderenfalls ist das Familiengericht anzurufen und überträgt einem Elternteil die Entscheidung.