Angesichts des anstehenden Studiensemesterbeginns könnte ein Hinweis auf die bestehenden rechtlichen Risiken einer Wohngemeinschaft (WG) hilfreich sein.
Neben der unter Umständen bestehenden Haftung einzelner Mitbewohner gegenüber dem Vermieter für den Mietanteil anderer Mitbewohner und für von anderen Mitbewohnern verursachte Schäden ist problematisch dabei vor allem die Auswechslung einzelner Mitbewohner, die grundsätzlich von der Zustimmung des Vermieters abhängig ist. Das kann zwar vertraglich abweichend geregelt werden, solche Regelungen finden sich in WG-Mietverträgen – die oft auf denselben unpassenden Formularen wie andere Mietverträge beruhen – aber selten.
In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 27.04.2022, VIII ZR 304/21) hat der Bundesgerichtshof die Rechtslage für Mieter weiter verschärft. Zuvor waren zumindest einzelne Gerichte der Auffassung, dass sich aus der Tatsache, dass der Vermieter an eine WG vermiete, ergäbe, dass Fluktuation eingeplant ist und der Vermieter deshalb der Auswechslung nur widersprechen darf, wenn konkrete Gründe gegen den neuen Mitbewohner sprechen. Der BGH hält nun fest, dass eine solche Auslegung zwar weiterhin möglich ist, dafür aber „konkrete Anhaltspunkte“ bestehen müssen, wofür dem BGH die Vermietung einer 7-Zimmer-Wohnung an 5 Männer zwischen 25 und 34 nicht genügte. Auch die Tatsache, dass bereits 2 mal Mitbewohner mit Zustimmung des Vermieters ausgetauscht wurden, genügte dem BGH nicht.
Das Problem kann durch konkrete und passende vertragliche Regelungen behoben werden. Ob die Parteien sich auf solche Regelungen einigen können, ist natürlich eine andere Frage.
Rechtsanwalt Jörg Weinreich