Mit einstimmigem Beschluss hat die Mindestlohnkommission ihren gesetzlichen Auftrag im Mindestlohngesetz (MiLoG) entsprochen und ihren Vorschlag zur Anpassung des Mindestlohnes ab 01.01.2017 auf 8,84 € unterbreitet. Die Bundesregierung muss die Anpassung durch Rechtsverordnung beschließen und wird mutmaßlich dem Vorschlag folgen.
Welche Lohnbestandteile den Anspruch auf Mindestlohn erfüllen (können), ist in der Rechtsprechung noch weiterhin in der Klärung. Das Bundesarbeitsgericht hat sich bisher dahin positioniert, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld unter bestimmten Voraussetzungen auf den Mindestlohn angerechnet werden können (Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 135/16). Welche Zeiten als Arbeitszeit gelten, ist im Kontext der Mindestlohn-Einführung neu in den Fokus der Betrachtung gerückt. Bereitschaftszeiten gelten als Arbeitszeit (BAG, Urt. v. 29.6.2016, 5 AZR 716/15), für sie ist insofern Mindestlohn zu zahlen.