Dieses Zitat stammt von Johann Wolfgang von Goethe (1749 – 1854)
Ist man angekommen, sind auch negative Überraschungen nicht ausgeschlossen. Eine häufig übersehene gesetzliche Regelung in Erinnerung zu rufen, liegt zu Beginn der Hauptreisesaison auf der Hand. Besteht ein Mangel, schreiben § 651c Abs. 2 und 3 BGB vor, dass der Reisende Abhilfe verlangen muss, wenn er sich auf Mängelansprüche berufen will:
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
Der Reiseveranstalter soll die Möglichkeit haben, den Mangel zu beseitigen. Welche Möglichkeiten dem Reiseveranstalter zur Seite stehen, kann der Reisekunde in der Regel nicht vollständig überschauen, so dass selbst in aussichtslos erscheinenden Situationen vorerst versucht werden sollte, dass Abhilfeverlangen unverzüglich anzubringen. Jedenfalls ist Reisenden dringend anzuraten, die genannte Vorschrift ernst zu nehmen. Das Reisen gelegentlich auch mit Unannehmlichkeiten und Unwägbarkeiten verbunden sind, würdigt auch die Rechtsprechung, echte Mängel muss man aber nicht akzeptieren. Mit einem sachlich und effektiv angebrachten Abhilfeverlangen lässt sich erfahrungsgemäß – unabhängig der möglichen rechtlichen Folgen aus der zitierten Norm – in der Praxis häufig eine adäquate Lösung finden.