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Gesellschaftsrecht & M&A

Löschung eines Vereins wegen wirtschaftlicher Tätigkeit nicht ohne weiteres rechtmäßig

By 31. August 2015No Comments

Sofern das Vereinsregister beabsichtigt, einen Verein wegen ausschließlich wirtschaftlicher Betätigung aus dem Vereinsregister zu löschen, muss es zuvor eine Interessenabwägung vornehmen. Eine Löschung ohne zuvor erfolgte Interessenabwägung des Vereins aus dem Vereinsregister ist rechtswidrig.

Laut § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Registergericht eine Eintragung von Amts wegen löschen, wenn diese unzulässig ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein im Vereinsregister eingetragener Verein ausschließlich eine wirtschaftliche Betätigung vornimmt. Bei der vorgenannten Regelung handelt es sich jedoch um eine Kann-Bestimmung, was dazu führt, dass dem Registergericht ein Ermessensspielraum zusteht. Hierbei hat das Gericht beispielsweise zu berücksichtigen, für welchen Zeitraum der Verein bereits im Vereinsregister eingetragen ist.

Kann das Registergericht eine Interessenabwägung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht nachweisen, so ist die Löschung rechtswidrig erfolgt.

Rechtsanwalt Thomas Nicklisch