Nach einer Entscheidung des BGH sind Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens dann nicht erstattungsfähig, wenn die betreffende Partei aufgrund ihrer eigenen Sachkunde ohne Weiteres in der Lage ist, zu dem Inhalt eines von der anderen Partei eingeholten Gutachtens fachlich fundiert Stellung zu nehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Rahmen eines Rechtsstreits in der Regel einem Privatgutachten ein höheres Gewicht zukommt, als dem eigentlichen Vortrag der durch das Privatgutachten unterstützten Partei.
In dem entschiedenen Fall hat ein Bauunternehmer ein eigenes Privatgutachten zu der Beurteilung des kostenmäßigen Umfangs noch ausstehender Fertigstellungsarbeiten sowie der Behebung von Mängeln eingeholt. Dies erfolgte als Reaktion auf das von einem bautechnisch nicht versierten Auftraggeber in den Prozess zur eigenen Rechtsverteidigung eingeführtes Sachverständigengutachten. Die Rechtsprechung bejaht ein solches Vorgehen für die Fälle, wo eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die durch das Privatgutachten entstehenden Kosten als sachdienlich ansehen durfte. Voraussetzung dafür ist, dass die betreffende Partei infolge fehlender eigener Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag im Rahmen des Prozesses in der Lage ist. Dazu gehören auch solche Fälle, in denen eine Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein für ihn nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag.
Im Gegensatz zu dem bautechnisch nicht versierten Auftraggeber war es nach Auffassung des BGH dem Bauunternehmer zuzumuten, auf das Privatgutachten seines Auftraggebers infolge eigener Sachkunde zu den noch ausstehenden strittigen Fertigstellungsarbeiten sowie die Art und Weise der Mängelbehebung selbst sachkundig Stellung zu nehmen. Die von dem Bauunternehmer getroffene Entscheidung, durch Vorlage eines eigenen Gutachtens auf das Privatgutachten seines Auftraggebers im Gerichtsverfahren Stellung zu nehmen, war nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht erforderlich, so dass diese Privatgutachterkosten des Bauunternehmers als nicht erstattungsfähig angesehen worden sind.
PRAXISHINWEIS
Privatgutachterkosten sind in der Regel nur dann erstattungsfähig, wenn die betreffende Partei ohne die Einholung eines Gutachtens zum sachgerechten Vortrag im Zivilprozess nicht in der Lage ist. In solchen Fällen rettet die sachkundige Partei auch nicht die Berufung auf den Grundsatz der „Waffengleichheit“. Bei eigener Sachkunde gestattet dieser Grundsatz der betreffenden Partei nicht das Recht, eine sachverständige Stellungnahme der anderen Partei durch ein eigenes privates Gegengutachten zu widerlegen. Der Grundsatz der Waffengleichheit bleibt in der gerichtlichen Auslegung streng auf die Sachkunde der betreffenden Partei bezogen. Die eigene oder – wo diese fehlt – eben die fremde Sachkunde verwirklichen die prozessuale Waffengleichheit. Dann nämlich verhandeln beide Parteien mit Blick auf ihren eigenen Sachvortrag auf Augenhöhe. Eine Partei hat nicht automatisch das Recht, auf ein Privatgutachten der anderen Partei quasi nach dem Prinzip „Auge um Auge“ mit einem eigenen Privatgutachten zu erwidern. Bei der Bewertung dieses Rechts ist immer auf die Sachkunde der betreffenden Partei abzustellen. In solchen Fällen besteht für die sachkundige Partei daher das Risiko, dass selbst bei einem vollständigen Obsiegen im Prozess die Kosten des unnötig eingeholten Privatgutachtens durch ein Gericht als nicht erstattungsfähig angesehen werden.
Jede Partei muss daher im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob zur Wahrung der eigenen Rechtsposition ein Privatgutachten beauftragt und in den Prozess eingeführt wird oder aufgrund eigener Sachkunde darauf verzichtet werden kann.
Rechtsanwalt Frank-Thoralf Hager
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht