Der Bundesfinanzhof hat gerichtlich geklärt, dass die Kosten für eine Geburtstagsfeier, an der sowohl Arbeitskollegen als auch Freunde und Familienangehörige des Gastgebers teilnehmen, steuerlich im Rahmen der Werbungskosten absetzbar sind, sofern die Kosten beruflich veranlasst waren. Eine Aufteilung der Kosten kann anhand der der Zuordnung der Gäste erfolgen.
Der Bundesfinanzhof hält eine Aufteilung der Kosten für eine beruflich und privat veranlasste Feier nach der Herkunft der Gäste für zulässig. Die Bundesrichter stellen jedoch klar, dass die Teilnahme von Arbeitskollegen nicht automatisch zu einer zumindest anteiligen beruflichen Veranlassung der Feier führt. Denn auch zu Arbeitskollegen bestehen häufig auch private Kontakte.
So spricht für eine berufsbezogene Auswahl der Gäste, dass die Kollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit oder nach ihrer Funktion eingeladen wurden. In diesem Fall schadet es auch nicht, wenn der Gastgeber mit einzelnen Kollegen befreundet ist.
Lädt der Gastgeber jedoch nur einzelne Arbeitskollegen zu seiner Feier ein, so besteht nach der Auffassung der Bundesrichter die Vermutung, dass eine rein private Veranlassung vorliegt und somit die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden können.
Praxishinweis
Mit dem Urteil hat der Bundesfinanzhof eine weitere Möglichkeit eröffnet, die Aufwendungen einer gemischt veranlassten Feier aufteilen zu können. Auf den ersten Blick vereinfacht dies die Qualifizierung der Kosten für die Feier als beruflich oder privat veranlasste Kosten. Allerdings stellt sich bei genauer Betrachtung die Problematik, dass bereits bei der Auswahl der Gäste darauf geachtet werden muss, dass später eine berufliche Veranlassung zumindest für einen Teil der Kosten nachgewiesen werden kann. Allein die Tatsache, dass Kollegen zur Feier mit eingeladen werden, reicht noch nicht aus, um auch eine berufliche Veranlassung nachweisen zu können.