Die Kosten eines Scheidungsverfahrens können auch nach der aktuellen Gesetzeslage weiterhin im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden.
Zwar wurde mit der Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz S. 4 EStG eine neue Regelung aufgenommen, wonach Prozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Das Finanzgericht Köln hat jedoch entschieden, dass die Scheidungskosten also die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der Prozesskosten fallen.