Grundsätzlich erfolgt eine Hemmung der Verjährung nur zugunsten der Klagepartei bzw. in einem selbständigen Beweisverfahren der insoweit antragstellenden Partei. Wenn der Bauherr bzw. Auftraggeber eine Werklohnklage gegen sich führen lässt, so folgt daraus nicht automatisch eine Hemmung der Verjährung für seine eigenen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Unternehmer bzw. Auftragnehmer.
Dem vom Oberlandesgericht Koblenz zu entscheidenden Fall lag (verkürzt) folgender Sachverhalt zugrunde:
Streitgegenständlich war ein Hallenneubau. Selbiger wurde auf der Grundlage eines VOB/B-Vertrages errichtet. Zunächst führte das beauftragte Unternehmen gegen den Bauherrn eine Klage auf (restlichen) Werklohnanspruch. Zudem leitete das Unternehmen parallel ein selbständiges Beweisverfahren ein.
In diesen Verfahren erhob der Bauherr (dort Beklagter)Einwände dahingehend, dass ihm aufgrund zahlreicher Mängel ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Diese Verfahren endeten damit, dass das Gericht aufgrund der eingewandten zahlreichen Mängel einen Anspruch auf unbedingte Zahlung des Werklohnes nicht sah und die Klage abgewiesen hat.
Nach Abschluss dieser Verfahren machte nunmehr der Bauherr gegen den Unternehmer seinerseits mit einer Klage auf Zahlung eines Vorschusses für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten geltend. In diesem Verfahren nun hat sich der Unternehmer auf Verjährung solcher Ansprüche gegen ihn berufen.
Das Oberlandesgericht gab dem Unternehmer Recht. Es stellte in seiner Entscheidung klar, dass der Gewährleistungsanspruch des Bauherren gegenüber dem Unternehmer nicht mehr durchsetzbar sei, da verjährt. Eine Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Bauherren sei nicht erfolgt. Dies insbesondere deshalb nicht, da die zunächst geführten beiden Verfahren (Klage + Beweissicherung) von dem Unternehmer eingeleitet worden waren. Vor diesem Hintergrund kamen Hemmungs- bzw. Unterbrechungswirkungen nur den Ansprüchen des Unternehmers zugute.
Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung weiter dahingehend, dass nach den Verjährungsvorschriften der jeweils Berechtigte seine Ansprüche aktiv geltend machen muss, um die entsprechenden Hemmungs- bzw. Unterbrechungswirkungen zu erreichen. In einem Verfahren, dass eine Partei lediglich gegen sich führen lässt, treten diese Wirkungen für eigene Ansprüche nicht ein.
In dem zu entscheidenden Fall zogen sich die Auseinandersetzungen über 10 Jahre hin, mit dem Ergebnis für den Bauherren wie aufgezeigt.
Praxishinweis:
Bei bestehenden oder möglichen Mängelansprüchen (vormals Gewährleistungsansprüchen) ist streng darauf zu achten, rechtzeitig entsprechende hemmungs- bzw. unterbrechungswirkende Maßnahmen zu ergreifen. Das „bloße gegen sich führen lassen“ eines Verfahrens führt – wie gesehen – nicht zu den gewünschten bzw. notwendigen Wirkungen.
Daher sind Mängel gegenüber dem Vertragspartner zu rügen, die Verjährungsfristen des jeweiligen Mangels entsprechend zu notieren und zudem auch entsprechende Maßnahmen zu ergreifen; wie etwa die Erklärung der Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen gegenüber möglichen Ansprüchen der Gegenseite oder durch Erhebung einer Widerklage. Es reicht jedenfalls nicht, dass an sich ein Verfahren anhängig ist. Die eigenen Ansprüche müssten aktiv – durch entsprechende Anträge bzw. Erklärungen – verfolgt werden damit die entsprechenden Hemmungs- bzw. Unterbrechungswirkungen im Hinblick auf die Verjährung der eigenen Ansprüche herbeigeführt werden.
Rechtsanwalt Mirko Zebisch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht