Aus gegebenem Anlass weisen wir noch einmal darauf hin, dass ein öffentlicher Auftraggeber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet werden kann, einen Auftrag zu erteilen, wenn er die Ausschreibung als fehlerhaft erkannt hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015 – Verg 29/14).
Das OLG Düsseldorf hat noch einmal überzeugend dargelegt, dass ein öffentlicher Auftraggeber bei der Korrektur von im Vergabeverfahren gemachten Fehlern nicht an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 VOB/A EG gebunden ist. Es hat zutreffend ausgeführt, dass streng zwischen der Wirksamkeit und der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung zu unterscheiden ist. § 17 Abs. 1 VOB/A EG regelt allein die Voraussetzungen unter denen die Aufhebung eines Vergabeverfahrens rechtmäßig ist. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, führt dies unter Umständen zu einem auf das sog. negative Interesse gerichteten Schadensersatzanspruch der Bieter, macht die Aufhebungsentscheidung aber grundsätzlich nicht unwirksam.
Ein Unwirksamkeitsgrund liegt nur vor, wenn der Auftraggeber für die Aufhebungsentscheidung überhaupt keinen sachlichen Grund hat und die Entscheidung deshalb willkürlich ist, diskriminierenden Charakter hat oder nur zum Schein erfolgt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015 – Verg 29/14).